02/06/2020 Druck- und Speicheransicht 21 Jedenfalls sei der Bescheid ermessensfehlerhaft, da die angeordneten Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Auf Ebene der Landesgesetzgeber werde nämlich eine Anpassung der Zulassungsvorgaben konkret beabsichtigt, sodass für die streitgegenständlichen Live-Streams bald keine Zulassung mehr erforderlich sein werde. Ferner sei die Frist bezüglich der bedingten Untersagung zu kurz bemessen. Diese müsse drei Monate ab Bekanntgabe der Feststellung der Rundfunkeigenschaft betragen. Vorliegend seien jedoch lediglich drei Monate ab dem Zeitpunkt der Anhörung gewährt worden. 22 Die Klägerin beantragt, 23 24 25 den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2018 (Az. 118/2018) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe die Zuschauerzahlen falsch berechnet und ihre Schlussfolgerungen seien nicht plausibel. Vorsorglich ergänzt sie die Ermessenserwägungen des Bescheids dahingehend, dass die Aufsichtsmaßnahmen auch mit Blick auf die Meinungsbildungsrelevanz der Live-Streams geeignet, erforderlich und angemessen seien, um die zukünftige Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sichern. Die Live-Streams wiesen eine erhebliche Reichweite und Wirkungsintensität auf, die mit den Angeboten des traditionellen Fernsehrundfunks vergleichbar seien. So erreichten die klägerischen Sendungen zu Ereignissen mit besonders hohem öffentlichem Interesse ähnlich hohe Zuschauerzahlen wie Formate kleinerer Fernsehsender zu denselben Ereignissen. Beispielhaft habe „... mit der WM-Kader-Vorstellung insgesamt 739.046 Zuschauer und mit der Hochzeit im britischen Königshaus 1,270 Mio. Zuschauer erreicht. Die Meinungsbildungsrelevanz der von bekannten Journalisten des SpringerKonzerns professionell gestalteten Live-Streams werde durch die thematische Schwerpunktsetzung auf gesellschaftliche und politische Themen verstärkt. Auch die crossmediale Verflechtung der unter der Marke „... veranstalteten Angebote erhöhe deren publizistische Wirkung. 27 Für die Einordnung als Rundfunk sei es unerheblich, dass es für „... keinen festen Programmplatz gebe, die Live-Streams nicht automatisch mit Seitenaufruf starteten und der tatsächliche Übertragungsbeginn regelmäßig erst mehrere Minuten nach dem etwaig angekündigten Zeitpunkt liege. Das Kriterium eines Sendeplans werde von allen drei Formaten erfüllt. 28 Für den zeitgleichen Empfang komme es nur auf die Bestimmung im Allgemeinen an, die überwiegende Nutzung sei unerheblich. 29 Darüber hinaus finde sich für die von der Klägerin angeführte Einstufung des Presserechts als spezielleres Recht kein Anhaltspunkt im Gesetz, sodass kein Widerspruch zur presserechtlichen Zulassungsfreiheit bestehe. 30 Es liege auch kein Ermessensfehler vor. Es sei allein die aktuelle Ausgestaltung der LiveStreams zu Grunde zu legen, da die angekündigte Weiterentwicklung durch die Veranstalterin zeitlich, im Umfang und hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung so vage sei, dass sie zu keiner anderen Entscheidung habe führen können. 31 Eine Unverhältnismäßigkeit der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen folge auch nicht aus der angeblich unmittelbar bevorstehenden Änderung der gesetzlichen Grundlagen, die eine Zulassungspflicht der streitgegenständlichen Angebote ausschließe. Eine Gesetzesänderung sei vor dem Hintergrund der bereits einige Jahre andauernden rechtspolitischen Diskussion zur Zulassungspflicht gerade nicht konkret absehbar und könne daher nicht Grundlage einer behördlichen Entscheidung sein. 32 Dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 - VG 27 L 364.18 - überwiegend stattgegeben. Mit Beschluss vom 2. April 2019 - OVG 11 S 72.18 - hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/bft/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=DEC9EF5D3178F4770566F23EAE4A5CA9.jp2… 4/13

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