Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 18 - 5 R 5/17t könne. § 18 Abs 1 ECG schließe nicht aus, bei einem entsprechenden Anlass eine besondere Prüfungspflicht des Host-Providers anzunehmen. Eine derartige Pflicht sei wäge man die widerstreitenden Rechte der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf andererseits ab - angemessen, wenn dem Betreiber schon mindestens eine Rechtsverletzung durch einen Beitrag bekannt gegeben worden sei und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen durch einzelne Nutzer konkretisiert habe. Nach dem Bekanntwerden der Rechtsverletzungen sei der Betreiber daher verpflichtet, die Beiträge im Online-Gästebuch laufend zu beobachten, ob sie erneute Äußerungen der beanstandeten Art enthielten, die für den betroffenen Kläger eine besonders einschneidende Wirkung haben könnten. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Autor der beanstandeten Äußerungen, der unter einem Pseudonym aufgetreten sei, für den Kläger nicht identifizierbar und erreichbar sei, sodass er nicht durch eine gegen diesen gerichtete Unterlassungsklage Schutz vor künftigen Verletzungshandlungen habe erreichen könne. Es sei auch mit weiteren Rechtsverletzungen zu rechnen, habe der inkriminierte Beitrag doch auf Grund der massiven Angriffe gegen den Kläger zu Stellungnahmen anderer Nutzer eingeladen. Eine derartige Kontrolle auf bestimmte Rechtsverletzungen hin werde mit wesentlich geringerem Aufwand möglich sein als die Durchführung einer allgemeinen Überwachungspflicht und sei im vorliegenden Fall jedenfalls zumutbar, drohe doch eine erhebliche Rechtsverletzung. Für die Beklagte sei es nach dem Bekanntwerden offensichtlich, dass der Kläger bei erneuten Äußerungen der beanstandeten Art oder bei einer Bestätigung des Inhalts der Äußerung durch andere Nutzer wirtschaftlich schwer geschädigt werden könne. Dass die Beklagte in der Lage sei, alle auf den beanstandeten Beitrag bezugnehmen-

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