Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 20 - 5 R 5/17t dass ihr dadurch beinahe Unmögliches abverlangt würde. Anders als im Fall der Kontrolle von zahlenmäßig überschaubaren Eintragungen in einem Online-Gästebuch wäre der Beklagten bei (von ihr behaupteten und von der Klägerin nicht in Abrede gestellten) rund 1,1 Mio Nutzer täglich eine umfassende Kontrolle aller Facebook-Seiten auf sinngleiche Begleittexte zu einer Bildnisveröffentlichung der Klägerin nur mit einem extremen Aufwand möglich. Jedenfalls ließe sich eine solche Kontrolle nicht mehr allein Beklagte automationsunterstützt müsste dafür bewerkstelligen. schließlich alle Die gespeicherten Informationen auf sinngleiche und von vornherein nicht eindeutig definierbare Worte und Wortfolgen prüfen. Die Ähnlichkeit im Sinngehalt einer Äußerung wird sich vielfach erst aus dem Gesamtzusammenhang ergeben; die Beurteilung setzt daher sinnerfassendes Lesen voraus. Hinzu kommt, dass die Beklagte selbst kein eigenes Interesse am Inhalt der Einträge der Nutzer des sozialen Netzwerks hat. Das Herausfiltern aller Veröffentlichungen von mit Text unterlegten oder kommentierten Bildern, auf denen die Klägerin abgebildet ist, und deren Überprüfung auf sinngleiche Äußerungen, ist ihr demnach – ihrem Einwand folgend - nicht zumutbar. Im Vergleich zu dem unüberschaubar großen Aufwand wird die Klägerin durch ein vergleichbares „Hassposting“ zwar in ihrer Ehre gekränkt, ihr wird aber wohl kein größerer wirtschaftlicher Schaden entstehen. Sie wird auf sie betreffende Beschimpfungen im sozialen Netzwerk der Beklagten in der Regel von dritter Seite rasch aufmerksam gemacht werden, sodass sie mit wesentlich geringerem Aufwand der Beklagten von sinngleichen Beleidigungen Meldung erstatten und die Entfernung des Eintrags verlangen kann. Hat die Beklagte dann von Seiten der Klägerin oder von dritter Seite Kenntnis von sinngleichen Beschimpfungen erlangt, besteht allerdings

اختر الفقرة المستهدفة3