Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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5 R 5/17t
kein Grund, von der Unterlassungspflicht abzugehen.
11.
Die Beklagte
Einschränkung
des
begehrt erstmals
Unterlassungsgebots
im Rekurs
auf
eine
Österreich.
Dafür besteht aber schon deshalb kein Grund, weil die
Klägerin gemäß Art 7 Nr 2 EuGVVO – worauf sie sich in der
Klage berufen hat – als Opfer der im Internet begangenen
Verletzung
ihres
Persönlichkeitsrechts
(des
Rechts
am
eigenen Bild und der Ehre) am Ort des Mittelpunkts ihres
Interesses,
der
zweifelsfrei
in
Österreich
liegt,
den
Urheber des verletzenden Inhalts – unabhängig von dessen
Sitz oder des Orts, an dem die Rechtsverletzung erfolgte
- in Anspruch nehmen kann. Dabei sind ihre Unterlassungsansprüche gemäß Art 4 Abs 1 Rom II-VO stets nach dem
Recht am Erfolgsort zu beurteilen. Dieser ist dort, wo
das geschützte Rechtsgut (hier: die Ehre der Klägerin)
verletzt wird. Damit wird den Interessen des Geschädigten
Rechnung getragen, weil der Erfolgsort häufig mit seinem
gewöhnlichen Aufenthalt zusammenfallen wird, während es
dem Schädiger zugemutet wird, seinen Sorgfaltsaufwand den
Standards der fremden Rechtsordnung anzupassen, wenn sein
Verhalten vorhersehbar in deren Geltungsbereich hineinwirkt (Neumayr in KBB4 Art 4 Rom II-VO Rz 3). Da der Ort
der
Verletzung
der
Persönlichkeitsrechte
der
Klägerin
durch ehrenbeleidigende Postings im sozialen Netzwerk der
Beklagten ebenfalls am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
der Klägerin in Österreich liegt, unterliegen die gegenständlichen
Rechtsverletzungen
stets
österreichischem
Recht. Die Klägerin hat demnach aber unabhängig davon, ob
der unmittelbare Täter seinen Kommentar vom Inland oder
vom
Ausland
aus
verbreitet,
Anspruch
auf
Unterlassung
derartiger Veröffentlichungen.
Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben und
das Unterlassungsgebot auf die der Beklagten zur Kenntnis
gebrachten sowie die ihr zur Kenntnis gelangten sinnglei-