Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 21 - 5 R 5/17t kein Grund, von der Unterlassungspflicht abzugehen. 11. Die Beklagte Einschränkung des begehrt erstmals Unterlassungsgebots im Rekurs auf eine Österreich. Dafür besteht aber schon deshalb kein Grund, weil die Klägerin gemäß Art 7 Nr 2 EuGVVO – worauf sie sich in der Klage berufen hat – als Opfer der im Internet begangenen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (des Rechts am eigenen Bild und der Ehre) am Ort des Mittelpunkts ihres Interesses, der zweifelsfrei in Österreich liegt, den Urheber des verletzenden Inhalts – unabhängig von dessen Sitz oder des Orts, an dem die Rechtsverletzung erfolgte - in Anspruch nehmen kann. Dabei sind ihre Unterlassungsansprüche gemäß Art 4 Abs 1 Rom II-VO stets nach dem Recht am Erfolgsort zu beurteilen. Dieser ist dort, wo das geschützte Rechtsgut (hier: die Ehre der Klägerin) verletzt wird. Damit wird den Interessen des Geschädigten Rechnung getragen, weil der Erfolgsort häufig mit seinem gewöhnlichen Aufenthalt zusammenfallen wird, während es dem Schädiger zugemutet wird, seinen Sorgfaltsaufwand den Standards der fremden Rechtsordnung anzupassen, wenn sein Verhalten vorhersehbar in deren Geltungsbereich hineinwirkt (Neumayr in KBB4 Art 4 Rom II-VO Rz 3). Da der Ort der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin durch ehrenbeleidigende Postings im sozialen Netzwerk der Beklagten ebenfalls am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Österreich liegt, unterliegen die gegenständlichen Rechtsverletzungen stets österreichischem Recht. Die Klägerin hat demnach aber unabhängig davon, ob der unmittelbare Täter seinen Kommentar vom Inland oder vom Ausland aus verbreitet, Anspruch auf Unterlassung derartiger Veröffentlichungen. Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben und das Unterlassungsgebot auf die der Beklagten zur Kenntnis gebrachten sowie die ihr zur Kenntnis gelangten sinnglei-

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