Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 7 Ausnahmebestimmung des § 16 5 R 5/17t ECG nicht für sich in Anspruch nehmen. Sie könne sich auch nicht auf Art 10 EMRK als Verbreitung Rechtfertigungsgrund unwahrer berufen, weil die niemals durch das Tatsachen Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein könne. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen werde; hilfsweise möge das Unterlassungsgebot auf Österreich sowie auf die wörtlichen Äußerungen im inkriminierten Posting beschränkt werden. Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist teilweise berechtigt. 1. Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, die inkriminierten Äußerungen seien als Werturteile im Rahmen der Diskussion zur österreichischen Flüchtlingspolitik vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach gedeckt; sie seien nicht exzessiv und Art 10 EMRK verletzten die berechtigten Interessen der Klägerin gemäß § 1330 ABGB nicht. Jedenfalls aber sei die behauptete Rechtswidrigkeit für einen juristischen Laien nicht klar erkennbar gewesen, sodass die Beklagte dafür als Host-Provider gemäß § 16 ECG nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. 2. § 78 UrhG verbietet die Veröffentlichung von Personenbildnissen, sofern dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung insbesondere dagegen geschützt werden, dass sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt

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