die Fragen der Kontrollierbarkeit der Veröffentlichung von Informationen und der Beeinflussung von Suchergebnissen durch Suchmaschinen auf, sondern auch grundsätzliche Fragen nach der Existenz und Reichweite eines Rechts auf Vergessen
bei der Berichterstattung im Internet, insbesondere in digitalen Archiven. Inhalteanbieter hätten verschiedene Möglichkeiten, auf die Steuerung der Darstellung von
Suchergebnissen in Suchmaschinen Einfluss zu nehmen. Die Grundlage für Suchmaschinenergebnisse bildeten Prozesse, bei denen Suchmaschinenbetreiber mittels
sogenannter „robots“ oder „crawlers“ sämtliche für sie erreichbaren Internetseiten automatisiert abriefen, deren Inhalte analysierten und die dort vorhandenen Begriffe
indexierten. Dadurch, dass der Betreiber eines Internetangebots die Kontrolle über
die jeweilige technische Infrastruktur ausübe, sei er weitgehend in der Lage, zu bestimmen, welche Inhalte wie ausgeliefert würden. Insbesondere lasse sich zwischen
normalen Nutzern und Suchmaschinen differenzieren. Durch den „Robots Exclusion
Standard“ bestehe eine technische Konvention, die es dem Inhalteanbieter erlaube,
an einer zentralen Stelle seines Angebots zu hinterlegen, auf welche Teile seines Angebots Suchmaschinen nicht zugreifen dürften. Dem Webseitenbetreiber stehe damit ein differenziertes Instrumentarium zur Verfügung, um auf die Sichtbarkeit seiner
Seiten bei gängigen Suchmaschinen Einfluss zu nehmen.
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung und Verbreitung personenbezogener Daten im Internet eine neue Eingriffsqualität habe. Dies ergebe sich aus der unbegrenzten persönlichen, räumlichen und
zeitlichen Verfügbarkeit der eingestellten Informationen. Der Urheber verliere in der
Regel die Kontrolle über seine Informationen, wenn sie im Internet allgemein zugänglich veröffentlicht wurden. Das Internet stelle eine eigene, qualitativ vollkommen anders zu beurteilende Öffentlichkeit her als die flüchtige Allgemeinzugänglichkeit herkömmlicher Medien wie Radio oder Fernsehen. Die Veröffentlichung im Internet sei
im Allgemeinen nicht revidierbar.
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Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei ein Recht auf Vergessen, das wiederum mit anderen Grundrechten abgewogen werden müsse. Der
Einzelne habe die Befugnis, selbst über Art und Ausmaß der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten zu entscheiden. Der Kern des Rechts auf
Vergessen bestehe in dem rechtlich geschützten Vertrauen, dass ursprünglich rechtmäßig verarbeitete und gegebenenfalls auch veröffentlichte Informationen mit fortschreitender Zeit vergleichbar mit dem menschlichen Gedächtnis „verschwänden“
beziehungsweise nicht weiter verarbeitet werden dürften. Die Persönlichkeit des Einzelnen beeinflusse dabei nicht nur der Rückblick auf Vergangenes, sondern auch die
Möglichkeit, die Vergangenheit und mit ihr verbundenes Verhalten ruhen lassen zu
können.
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3. Der Hessische Datenschutzbeauftragte hält es dagegen für zweifelhaft, ob ein
Recht auf Vergessen pauschal einen Unterfall der informationellen Selbstbestimmung darstelle. Von einer Verfügung über die eigenen Daten könne nur ausgegangen werden, wenn diese Daten aus eigenem Antrieb in das Internet eingestellt wor-
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