die grundrechtsgleichen allgemeinen Rechtsgrundsätze für die Ausgestaltung des
Grundrechtsschutzes Freiräume der Mitgliedstaaten für die Berücksichtigung der jeweiligen unterschiedlichen Umstände (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega Spielhallen, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 31 ff.) und anerkannte – unter Rückgriff
auf die margin of appreciation-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte – einen Spielraum für die Beurteilung, ob ein Grundrechtseingriff im
rechten Verhältnis zu dem erstrebten Ziel steht (so EuGH, Urteil vom 6. März 2001,
Connolly, C-274/99, EU:C:2001:127, Rn. 48 ff.). Weiterhin liegt nahe, dass dort, wo
schon das unionsrechtliche Fachrecht Vielfalt vorsieht, auch Art. 53 GRCh dahin zu
verstehen ist, dass grundrechtliche Wertungskonflikte im Grundsatz auf der Grundlage der jeweils mitgliedstaatlichen Grundrechte gelöst werden können, und auch diese Vorschrift das Schutzniveau der Charta – anders als bezüglich vollständig vereinheitlichter Regelungen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11,
EU:C:2013:107, Rn. 57 ff.) – für Vielfalt öffnet (vgl. dazu Borowsky, in: Meyer, Charta
der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Aufl. 2014, Art. 53 Rn. 14a; Franzius,
ZaöRV 2015, S. 383 <395 ff.>; Grabenwarter, in: Schumann, Hierarchie, Kooperation und Integration im Europäischen Rechtsraum, 2015, S. 129 <142>).
bb) Wenn danach regelmäßig anzunehmen ist, dass das Fachrecht, soweit es den
Mitgliedstaaten Spielräume eröffnet, auch für die Gestaltung des Grundrechtsschutzes auf Vielfalt ausgerichtet ist, kann sich das Bundesverfassungsgericht auf die Vermutung stützen, dass durch eine Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Europäischen Gerichtshof
ausgelegt wird, in der Regel mitgewährleistet ist.
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(1) Getragen ist diese Vermutung von einer übergreifenden Verbundenheit des
Grundgesetzes und der Charta in einer gemeinsamen europäischen Grundrechtstradition. Wie schon die grundrechtsgleichen allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der
Europäische Gerichtshof zunächst richterrechtlich entwickelt hatte (vgl. nur EuGH,
Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 71), stützt
sich auch die Charta auf die verschiedenen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten (vgl. Präambel Abs. 5 Satz 1, Art. 52 Abs. 4 GRCh). Sie führt diese zusammen, baut sie aus und entfaltet sie als Maßstab für das Unionsrecht.
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Dabei ist von Bedeutung, dass die verschiedenen mitgliedstaatlichen Grundrechtsordnungen heute ihrerseits ein gemeinsames Fundament in der Europäischen Menschenrechtskonvention haben, auf das sich schon die Vertragsgrundlagen der Union
selbst sowie die Grundrechtecharta ihrerseits stützen. Sowohl Art. 6 Abs. 3 EUV als
auch die Präambel der Charta nehmen ausdrücklich auf sie Bezug. Über Art. 52
Abs. 3, Art. 53 GRCh werden ihre Garantien in die Grundrechtecharta der Sache
nach weithin inkorporiert. Für die Mitgliedstaaten liegt in ihr ein übergreifendes gemeinsames Fundament des Grundrechtsschutzes. Die Konvention ist ein verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag, den nicht nur alle Mitgliedstaaten mit innerstaatlicher
Wirkung umgesetzt haben, sondern dem durch den Europarat und insbesondere den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch besondere Wirksamkeit verlie-
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