Beeinträchtigung komme es danach auch auf die Art und Weise der Darstellung sowie insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. Hier sei sowohl die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig gewesen als auch die Einstellung der Artikel ab dem Jahr 1999 in das Onlinearchiv. Das Auffinden der Berichte setze eine gezielte Suche voraus, da sie nur auf einer als passive Darstellungsplattform gestalteten Website verfügbar seien. Auch mit Blick auf den Zeitablauf sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Berichte zu anonymisieren. Die Öffentlichkeit besitze ein anerkennenswertes Interesse daran, sich über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse anhand unveränderter Originalberichte zu informieren. Der A.-Prozess sei ein bedeutendes zeitgeschichtliches Ereignis, da er ein spektakuläres Kapitalverbrechen betroffen habe, das untrennbar mit Person und Namen des Beschwerdeführers verbunden sei. Auch die technischen Möglichkeiten des Internets rechtfertigten es nicht, die Zugriffsmöglichkeiten auf Originalberichte über besondere zeitgeschichtliche Ereignisse nur auf solche Personen zu beschränken, die Zugang zu Printarchiven hätten oder diesen suchten. Trotz der Schwere der Tat werde der Beschwerdeführer in den Berichten als Person nicht stigmatisiert. Die kritische Berichterstattung über den A.-Prozess im Onlinearchiv der Beklagten behalte eine aktuelle Bedeutung für das Interesse der Öffentlichkeit daran, wie schmal in Extremsituationen die Gratwanderung zwischen Gut und Böse sein könne. 8 4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Urteil des Bundesgerichtshofs beruhe auf einer unrichtigen Anschauung des Schutzbereichs dieses Grundrechts und einer rechtsfehlerhaften Abwägung mit den Kommunikationsgrundrechten der Beklagten. Er sei selbst mit seiner Tat nicht wieder ins Licht der Öffentlichkeit getreten. Er wohne mittlerweile in einer Umgebung, die von der lange zurückliegenden Straftat nichts wisse. Die Berichte besäßen stigmatisierenden Charakter. Der Bundesgerichtshof habe in die Abwägung einbeziehen müssen, dass ein Auffinden der Beiträge nicht nur durch eine gezielte Suche nach den Artikeln selbst oder nach einer Berichterstattung über die Tat möglich sei, sondern durch bloße Eingabe seines Namens im Rahmen einer praktisch jedermann möglichen Suchmaschinen-Recherche. Gerade weil in der heutigen Zeit immer mehr Menschen „gegoogelt“ würden, sei die Gefahr der Identifizierung und sozialen Ausgrenzung besonders hoch. Die Interessenabwägung des Bundesgerichtshofs greife zu kurz, wenn dieser betone, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit bestehe, sich über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse anhand unveränderter Originalberichte zu informieren. Der A.-Prozess stelle zwar unbestreitbar ein zeitgeschichtliches Ereignis dar; daraus folge jedoch nicht zwingend ein öffentliches Interesse an der Nennung des Namens des Beschwerdeführers. Er begehre insoweit auch lediglich ein Verbot der Nennung seines Familiennamens und keine vollständige Immunisierung seiner Person oder gar eine Tilgung der Geschichte. 9 6/47

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