vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 Rn. 78, BVerfGE 124, 300). In jeder Hinsicht
unverständlich erscheint in diesem Zusammenhang die Argumentation des Landgerichts, dass bei einer
Kritik auf der Facebook-Seite der Bundeskanzlerin eine unmittelbare Gefahr für das zu schützende
Rechtsgut, Übergriffe auf die in den Gemeinschaftsstandards der Beklagten genannten Personen zu
verhindern, nicht bestehe. Abgesehen davon, dass der Kläger das „H...-Zitat“ nicht auf der Facebook-Seite
der Bundeskanzlerin gepostet, sondern auf seinem eigenen Profil veröffentlicht hat, fasst das Landgericht
den Schutzzweck des Verbots von „Hassbotschaften“ viel zu eng, was vor allem darauf zurückzuführen sein
dürfte, dass es bei seiner rechtlichen Würdigung den einschlägigen Straftatbestand des § 130 StGB
ausblendet.
106
(4) Ein Rechtfertigungsgrund, auf den sich der Kläger berufen könnte, ist nicht ersichtlich. Der
Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen findet nur auf die Straftatbestände der §§
185, 186 und 188 Abs. 1 StGB Anwendung, nicht auf den der Volksverhetzung (Schönke/SchröderEisele/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 193 Rn. 2).
107
Eine Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) scheidet im Falle der
Verwirklichung des Straftatbestands des § 130 StGB im Regelfall aus (vgl. Schönke/Schröder-SternbergLieben/Schittenhelm, § 130 Rn. 26). In einem Angriff auf die Menschenwürde, wie er in dem „H...-Zitat“
enthalten ist, liegt zugleich eine vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht gedeckte Schmähung, weil
damit nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der von der Äußerung
Betroffenen im Vordergrund steht, die jenseits polemischer oder überspitzter Kritik herabgesetzt und
gleichsam an den Pranger gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - VI ZR 39/14, Rn. 18; BVerfG,
Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89, AfP 1990, 192, 194).
108
d) Die Beklagte kann den Beitrag des Klägers wegen der darin enthaltenen rechtswidrigen Inhalte im Sinne
von § 1 Abs. 3 NetzDG nur insgesamt löschen. Denn bei einer nur teilweisen Löschung würde dem Kläger
mit dem verbleibenden Teil des Beitrags eine Äußerung als eigene zugeschrieben werden, die er in dieser
Form nicht getätigt hat.
109
e) Da das „H...-Zitat“ teilweise den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) verwirklicht,
muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr geprüft werden, ob eine Löschung auch deshalb zulässig
wäre, weil in den gegen die Bundeskanzlerin erhobenen Vorwürfen ein nach den Gemeinschaftsstandards
der Beklagten unzulässiger „Angriff auf Personen des öffentlichen Lebens“ (vgl. Anlage KTB 3) zu sehen
wäre.
110
4. Die unter Ziffer 3 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die am 27.03.2018
vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers auf www.facebook.com rechtswidrig war, kann aus
prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Auch insoweit hat das Landgericht verkannt, dass dem
Kläger im Hinblick auf den Vorrang der Leistungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.
1 ZPO) fehlt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2 verwiesen.
111
5. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf
Auskunft darüber zu, ob die streitgegenständlichen Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen und
gegebenenfalls durch welches erfolgt sind.
112
a) Aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lässt
sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten.
113
b) Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), wie ihn das Landgericht angenommen hat,
besteht ebenfalls nicht, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm Ansprüche gegen
etwaige Dritte, die von der Beklagten mit der Vornahme der Sperrungen beauftragt worden waren,
zustehen.