sinnlos gewesen wäre. Darüber hinaus bestehe auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten für
die Einholung einer Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung.
27
Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz um den Datenberichtigungsanspruch sei zulässig, weil es
sich hierbei um einen weiteren Anspruch aufgrund des bereits vorliegenden Lebenssachverhalts handele.
Ein neuer Streitgegenstand werde nicht eingeführt. Der Datenberichtigungsanspruch ergebe sich
unmittelbar aus Art. 16 Satz 1 VO (EU) 2016/679 (DSGVO). Danach habe die betroffene Person das Recht,
von den Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener
Daten zu verlangen. Die Beklagte habe die Beitragslöschung und Sperrung in ihrem den Kläger
betreffenden Datensatz vermerkt. Diese Daten seien falsch, weil ihnen die Annahme eines Verstoßes
gegen die Vertragsbedingungen zugrunde liege. Zweck des Vermerks über den Vertragsverstoß sei es
insbesondere, diesen als Grundlage für zukünftige Sanktionierungen bei etwaigen weiteren
Vertragsverstößen zu nutzen, weil Art und Dauer der Sanktionierung unter anderem vom Vorverhalten des
Nutzers abhänge. Den Anspruch aus Art. 16 Satz 1 DSGVO könne jeder Betroffene mittels eines
Rechtsbehelfs nach Art. 79 DSGVO geltend machen; diese Vorschrift eröffne dem Betroffenen eine
unmittelbare gerichtliche Durchsetzungsmöglichkeit seiner Ansprüche, ohne dass ein besonderes Interesse
an der Berichtigung dargelegt werden müsse.
28
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 26.(sic!)02.2019 wird abgeändert, soweit die Klage
abgewiesen wurde.
2.2.2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger und
Berufungskläger für das Einstellen des nachfolgend wiedergegebenen, am 27.02.2018 gelöschten
Beitrages auf www...com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen: (...)
Hinsichtlich dieses Beitrags („H... Zitat“) wird auf dessen wörtliche Wiedergabe im Tenor zu Ziffer 2 des
angefochtenen Urteils verwiesen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft angedroht, zu vollziehen an den Vorständen.
3.3.3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger und
Berufungskläger für das Einstellen des nachfolgend wiedergegebenen, am 27.03.2018 gelöschten
Beitrages auf www...com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen: (...)
Hinsichtlich dieses Beitrags („Orbán-Zitat“) wird auf dessen wörtliche Wiedergabe im Tenor zu Ziffer 4 des
angefochtenen Urteils verwiesen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft angedroht, zu vollziehen an den Vorständen.
4.4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Facebook-Seiten des Klägers
und Berufungsklägers auf www...com ohne Begründung zu löschen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft angedroht, zu vollziehen an den Vorständen.
5. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Kläger und Berufungskläger Auskunft zu
erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche
Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen hinsichtlich der Löschung von
Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche.
6. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger
Schadensersatz in Höhe von 1.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 27.02.2018 zu zahlen.
7. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, den Kläger und Berufungskläger von
Rechtsanwaltskosten