mentars sei auch zur Erreichung dieses Ziels geeignet gewesen. Sie verhindere, dass
dem Beklagten nicht notwendige Haftungsrisiken aus verlinkten Inhalten entstehen. Weiter sei die Löschung auch erforderlich gewesen. Ein milderes, gleich wirksames Mittel sei
nicht ersichtlich. Das Unterdrücken nur des Links in einem Kommentar sei nicht möglich.
Zudem würde dies das Risiko der Verfälschung der Äußerung selbst mit sich bringen.
Schließlich stellte sich die Löschung auch als angemessen dar, denn der – vermeintliche
– Eingriff in die Grundrechte des Klägers stehe nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten
Zweck. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, ohne Einbettung eines Links, aber anderer Angabe seiner Quelle, seine Meinung erneut, mit ansonsten vollkommen identischem
Inhalt und Wortlaut, zu wiederholen. Zudem ergebe sich aus dem Gegenstand des Beitrages „Wasserstand der Elbe“, dem im Kommentar formulierten Vorwurf „Manipulation
durch Bebilderung“ und der in Rede stehenden Information „Wasserstand der Elbe“, der
von einer freizugänglichen Behörden-Webseite abgerufen werden könne, keine Sachlage, die das Verbleiben des Kommentars mit Link unter einen so starken Schutz gestellt
hätte, dass ausnahmsweise die Regel „keine Links“ hätte zurücktreten müssen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte
verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung war.
Entscheidungsgründe
25
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung
verhandeln und entscheiden. Denn dieser wurde ordnungsgemäß zum Termin geladen
und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
26
Die Klage ist ohne Erfolg.
27
1. Die Klage ist zulässig.
28
a) Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da
es sich um eine öffentliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt.
29
Einer Vorabentscheidung gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG bedurfte es nicht, denn die Zulässigkeit des Rechtswegs wurde von keinem der Beteilig-
ten gerügt. Der Beklagte hat eine formelle Rüge im Termin der mündlichen Verhandlung
ausdrücklich nicht erhoben.
30
Die Rechtsnatur der Streitigkeit ist vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten
öffentlich-rechtlich. Für die Bestimmung des Rechtswegs kommt es auf den Charakter des geltend gemachten Anspruchs an, der sich seinerseits nach dem Charakter des
Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers
darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche
Anspruchsgrundlage beruft (BVerwG, Beschl. v. 9.4.2019 - 6 B 162/18, juris Rn. 7). Vorliegend ist der Charakter des Rechtsverhältnisses öffentlich-rechtlicher Natur.Denndie
vom Kläger als ungerechtfertigten Eingriff in seine Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG beanstandete Löschung des Kommentars des Klägers von der Internetseite des Beklagten
beruht auf der Ausübung des virtuellen Hausrechts zur Sicherung des Nutzungszwecks
der vom Beklagten betriebenen virtuellen öffentlichen Einrichtung. Die Löschung des
Kommentars durch die beklagte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt unter Berufung auf
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