kann. Die Betroffenheit dieser Partei von der Äußerung beschränkt sich in diesen Fällen regelmäßig auf eine bloße Reflexwirkung, der die Eingriffsqualität fehlt. (Rn.42)
5. Hier: Die beanstandete Twitter-Nachricht greift in das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit nicht ein. (Rn.45)
a. Zwar hat der Antragsgegner, indem er die Nachricht über den Twitter-Account des Regierenden Bürgermeisters verbreitet hat, in amtlicher Funktion gehandelt. Er war daher dem
Neutralitätsgebot unterworfen. (Rn.44)
b. Die Nachricht greift in das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb jedoch
nicht ein, weil es ihr an dem dafür erforderlichen ausreichenden Parteibezug fehlt und sie das
Neutralitätsgebot daher wahrt. Sie hebt Grundwerte der Demokratie und Freiheit sowie das
Eintreten gegen Rassismus und menschenfeindliche Hetze hervor. Damit sind Grundpositionen der Regierungsarbeit angesprochen, die zum Wesensgehalt des Grundrechtsteils der Verfassung gehören, deshalb nach Art. 19 Abs. 2 GG nicht angetastet werden dürfen und dem
Parteienstreit entzogen sind. Soweit die Antragstellerin von der Nachricht aufgrund ihres Kontextes mittelbar betroffen ist, handelt es sich um einen bloßen Reflex dieses wertebezogenen
Inhalts der Äußerung, dem die Eingriffsqualität fehlt.
Orientierungssatz
1a. Wahlen vermögen demokratische Legitimation nur zu verleihen, wenn die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (so
VerfGH Berlin, 04.07.2018, 79/17 <Rn 70>; vgl auch BVerfG, 27.02.2018, 2 BvE 1/16 <Rn
40>, BVerfG, 16.12.2014, 2 BvE 2/14, BVerfGE 138, 102 <109f = Rn 26ff> mwN). Hierfür ist
es unerlässlich, dass Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen (VerfGH Berlin, 04.07.2018, 79/17 <Rn 71>). Art 21 GG garantiert den politischen Parteien daher auch, dass ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (BVerfG, 27.02.2018, 2 BvE 1/16 <Rn 42>).
(Rn.37) (Rn.38)
1b. Erforderlich ist daher, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Veranstaltet eine Partei eine politische Kundgebung, nimmt sie dadurch ihren Verfassungsauftrag wahr. Staatliche Organe sind deshalb verpflichtet, dies im Rahmen der ihnen
obliegenden Neutralitätspflicht hinzunehmen. Daraus folgt, dass sie negative Bewertungen zu
unterlassen haben, die geeignet sind, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das
Verhalten potenzieller Teilnehmer an der Veranstaltung zu beeinflussen (BVerfG, 27.02.2018,
2 BvE 1/16 <Rn 44; 48f>). (Rn.39)
2a. Die Verpflichtung zur Neutralität betrifft nur solche Äußerungen, die einen ausreichenden Bezug zu einer Partei aufweisen (vgl VerfGH Berlin, 04.07.2018, 79/17 <Rn 71>). Dafür
ist zwar nicht erforderlich, dass eine Partei in der Äußerung explizit genannt wird (vgl VerfGH
Weimar, 08.07.2016, 38/15 <Rn 35>). Jedoch liegt ein Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit nicht vor, wenn eine Partei von einer Äußerung weder direkt und unmittelbar noch
in unmissverständlicher Weise indirekt und mittelbar betroffen wird. Auch lediglich reflexartige Wirkungen reichen nicht aus. (Rn.41)
2b. An einem Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit (Art 21 GG) fehlt es idR, wenn eine Äußerung allgemein Grundwerte der Verfassung hervorhebt und weder einen Parteinamen noch sonst eine Kollektivbezeichnung enthält, die eine einzelne Partei als Bezugspunkt
der Äußerung nahe legt. Bei solchen wertebezogenen Äußerungen ist grds davon auszuge- Seite 2 von 12 -