- 16 - II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung in 19 einem entscheidenden Punkt nicht stand. 20 21 1. Die Revision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag der Klägerin, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen habe, ist dahin auszulegen, dass die Klägerin ihr Rechtsmittel auf die Abweisung ihrer Anträge auf Freischaltung des gelöschten Beitrags (Antrag zu 2) sowie auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung (Antrag zu 3) beschränkt hat. Denn auf diese Anträge hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision beschränkt. 22 Auf den Datenberichtigungsantrag, den die Klägerin hilfsweise für den Fall der Stattgabe eines der ersten drei Anträge gestellt hat, hat sie ihr Rechtsmittel nicht erstreckt. Zwar fällt ein unechter Hilfsantrag in der Revisionsinstanz grundsätzlich auch dann zur Entscheidung an, wenn darüber mangels Erfolgs des Hauptantrags in den Vorinstanzen nicht entschieden wurde (BAGE 136, 156 Rn. 47 ff; 74, 268, 271). Indes folgt daraus, dass die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung auf den Hilfsantrag nicht eingegangen ist, dass sie insoweit keine Revision einlegen wollte.

اختر الفقرة المستهدفة3