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von der vorherigen Fassung nicht zum Nachteil der Nutzer ab. Die mit den Änderungen erfolgte umfassendere Erläuterung des Begriffs der "Hassrede" ist für die
Nutzer vielmehr - wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat - wegen der damit
einhergehenden Verdeutlichung der Anforderungen, die an das Nutzerverhalten
gestellt werden, von Vorteil. Vor diesem Hintergrund kommt eine grobe Verletzung der Interessen der Nutzer von erheblicher Stärke und damit eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht.
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Die Beklagte hat auch nicht versucht, sich aus eigensüchtigen Beweggründen unangemessene Vorteile zu verschaffen. Einer solchen Wertung steht
ihr nachvollziehbares Interesse an der Geltung möglichst einheitlicher Kommunikationsregeln innerhalb ihres Netzwerks entgegen. Die Revisionserwiderung
weist insofern zutreffend darauf hin, dass bei Geltung unterschiedlicher Kommunikationsstandards eine "Mehr-Klassen-Gesellschaft" entstünde, innerhalb der
identische Äußerungen für einige Nutzer zulässig wären, für andere hingegen
nicht. Dies widerspräche dem Gedanken eines sozialen Netzwerks, innerhalb
dessen sich die Nutzer möglichst gleichberechtigt austauschen können sollen.
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(2) Die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in
Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 halten indessen einer
Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht stand. Der Entfernungsvorbehalt in
Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dasselbe gilt für den dort ("Wir können … gegebenenfalls … Maßnahmen
bezüglich deines Kontos ergreifen.") i.V.m. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen
("Wenn wir von derartigen Inhalten … erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. indem wir … den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein