- 21 - bedingungen - und über einen Hyperlink in Nr. 3.2 und Nr. 5 der Nutzungsbedingungen auch die Gemeinschaftsstandards - aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Das genügt für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung im Sinne des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - I ZR 75/03, NJW 2006, 2976 Rn. 16 mwN). Die Möglichkeit der Kenntnisnahme war auch zumutbar. Soweit diesbe- 37 züglich - insbesondere bei für den Kunden nachteiligen Abweichungen vom bisherigen Vertragsinhalt (Ulmer/Habersack aaO) - die Hervorhebung der geänderten Klauseln verlangt wird (BeckOGK/Lehmann-Richter aaO; Lapp/Salamon in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 305 Rn. 129 [Stand: 15. September 2020]; MüKo/Basedow aaO; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 305 Rn. 47), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Neufassung ihrer Geschäftsbedingungen nicht lediglich einzelne Klauseln geändert, sondern diese vollständig umstrukturiert und insbesondere die Gemeinschaftsstandards um umfangreiche Begriffserklärungen erweitert hat. Eine Hervorhebung der geänderten Passagen wäre daher kaum möglich und überdies für die Nutzer nicht mit einer schnelleren Erfassbarkeit der vorgenommenen Änderungen verbunden gewesen. Vor diesem Hintergrund reichte es aus, dass die Beklagte den Nutzern die Neufassung kurz erläuterte, indem sie in dem Pop-up-Fenster darauf hinwies, ihre Nutzungsbedingungen aktualisiert zu haben, "um genauer zu erklären, wie unser Dienst funktioniert und was wir von allen F. 38 -Nutzern erwarten." Das gilt umso mehr, als die Neufassung der vorliegend in Streit stehenden Regelungen zur "Hassrede" von der vorherigen Fassung nicht zum Nachteil der Nutzer abweicht. Gemäß Nr. 5.2 und Nr. 14 i.V.m. Nr. 3.7 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015 behielt sich die Beklagte das Recht

اختر الفقرة المستهدفة3