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können sich jedoch auch für das Verhältnis Privater gleichheitsrechtliche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG aaO Rn. 41; NJW 2019, 1935
Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725
Rn. 14, 22 und vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13).
Ob und inwieweit dies für Betreiber sozialer Netzwerke gilt, hängt von dem Grad
einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung des Betreibers, der Ausrichtung
der Plattform, dem Grad der Angewiesenheit der Nutzer auf die Plattform und
den betroffenen Interessen der Plattformbetreiber und sonstiger Dritter ab
(BVerfG, NJW 2019, 1935 aaO).
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In Anwendung dieser Grundsätze liegt den Maßnahmen, die die Beklagte
gegenüber der Klägerin zur Durchsetzung ihrer in den Nutzungsbedingungen
aufgestellten Verhaltensregeln ergriffen hat, eine besondere Konstellation in vorstehendem Sinne zugrunde, mit der sich gleichheitsrechtliche Anforderungen aus
Art. 3 Abs. 1 GG verbinden (vgl. auch Holznagel, CR 2019, 518 vor Rn. 1, Rn. 13,
19, 26; Seyderhelm, NVwZ 2019, 959, 962 f; Smets, NVwZ 2019, 34, 36). Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots ist der Charakter der Durchsetzungsmaßnahmen als einseitiger, auf die strukturelle Überlegenheit der Beklagten gestützter Ausschluss von Dienstleistungen, die die Beklagte im Rahmen ihrer marktbeherrschenden Stellung einer unbegrenzten Vielzahl von Menschen ohne Ansehen der Person anbietet und die für einen beträchtlichen Teil der die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme
am gesellschaftlichen Leben entscheiden.
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Die Beklagte bietet aufgrund eigener unternehmerischer Entscheidung der
allgemeinen Öffentlichkeit den Zugang zu ihrem sozialen Netzwerk an, um den
Nutzern zu ermöglichen, ihre durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Meinungs-