10/27/2020 Landgericht Köln, 24 O 187/18 strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Verfügungsklägerin wegen des zukünftigen Postens des Beitrags erneut zu sperren. Dem kam die Verfügungsbeklagte nicht nach. Seit dem 15.07.2018 ist der Facebook-Account der Verfügungsklägerin wieder uneingeschränkt freigeschaltet. 48 Die beiden o.g. Posts, die Anlass für die Sperrungen waren, blieben gelöscht. 49 Die Verfügungsklägerin hält die Sperren für rechtswidrig. Sie ist der Ansicht, es liege kein Verstoß gegen § 130 StGB vor. Es sei jedoch auch nicht davon auszugehen, dass Hassreden im Sinne von III. Ziffer 12 der sog. Gemeinschaftsstandards vorlägen. Im Übrigen seien die Gemeinschaftsstandards, jedenfalls, was sog. Hassreden und die hiermit verknüpften Sanktionen angehe, wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Vorschriften, insbesondere § 307 BGB, unwirksam, zumal wenn man in diesem Zusammenhang den grundlegenden Wert der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) mitberücksichtige, der es jedenfalls einem Unternehmen mit einer so marktbeherrschenden Stellung, wie sie Facebook innehabe, verbiete, eine gegen bestimmte Meinungen gerichtete Zensur, soweit diese Meinungen nicht strafrechtlich relevant sind, auszuüben. Auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz könne die Verf��gungsbeklagte sich ohnehin nicht berufen, da dieses verfassungswidrig sei. 50 Den Verfügungsgrund sieht die Verfügungsklägerin darin, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens der Verfügungsbeklagten jederzeit eine neue Sperre drohe. 51 Es sei betreffend den Antrag vom 29.06.2018 auch nicht von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit auszugehen. Die Verfügungsklägerin sei zunächst davon ausgegangen, nichts gegen die Sperre und ggf. eine neuerlich drohende Sperre unternehmen zu können. Als sie Ende Mai 2018 von einer Bekannten darauf aufmerksam gemacht worden sei, es gebe Anwaltskanzleien, die gegen solche Sperrungen vorgehen, habe sie sich an ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten gewandt. 52 Die Verfügungsklägerin beantragt, 53 I. 54 1. 55 Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, die Antragstellerin für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß) 56 „Toll, und dafür stehen deutsche Arbeitnehmer jeden Morgen um halb sechs auf um zur Arbeit zu gehen und Steuern für den Unterhalt dieser Schmarotzer zahlen zu können.“ 57 auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Text auf Berichte über Asylbewerber oder Flüchtlinge bezieht, die in Deutschland von Sozialleistungen leben und Urlaub in den Heimatländern machen. 58 2. 59 Die Antragsgegnerin hat es ferner zu unterlassen, die Antragstellerin für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß): 60 „Ich kann dieses Gesindel in unserem Land nicht mehr ertragen…Alles was unser Land dringend braucht bleibt unerledigt liegen, weil sich alles auf die Randale von Merkels Gästen konzentrieren muss! Gerade wurde ein Giftanschlag in Köln verhindert, dank des 61 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/24_O_187_18_Urteil_20180727.html 5/13

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