02/06/2020 Druck- und Speicheransicht Zulassungsantrag gestellt werde (Ziffer 4 des Bescheids). Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde damit keine gesetzliche Regelfrist verkürzt, sondern – wenn überhaupt – die Frist entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 2 RStV verlängert. Die dortige Drei-Monats-Frist bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut auf die Anpassung des Mediendienstes, nicht hingegen auf die Frist zur Stellung eines Zulassungsantrags. Dieser ist laut § 20 Abs. 2 Satz 2 RStV unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -), ab Feststellung der Rundfunkeigenschaft zu stellen. 87 bb) Die Maßnahme in Ziffer 5 des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. 88 Gemäß Nr. I 7 des Kostenverzeichnisses zur Kostensatzung ist für Aufsichtsmaßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 38 Abs. 2 RStV eine Gebühr im Rahmen von 250,bis 5.000,- Euro zu erheben. Die festgesetzte Gebühr ist auch angemessen im Sinne von § 2 Abs. 1 Kostensatzung. Ermessensfehler bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. 89 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; angesichts des nur geringfügigen Unterliegens der Beklagten wurden der Klägerin die Kosten ganz auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 90 C. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. © juris GmbH www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/bft/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=DEC9EF5D3178F4770566F23EAE4A5CA9.jp… 13/13

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