02/06/2020 Druck- und Speicheransicht 53 Gemäß § 38 Abs. 2 RStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen Bestimmungen des RStV verstoßen hat (Satz 1). Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Rücknahme und Widerruf (Satz 2). 54 Letztlich streitentscheidend ist vorliegend die Beantwortung der Frage, ob die betroffenen Live-Streams gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV als Rundfunk einzustufen sind, da private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV einer Zulassung bedürfen. Rundfunk ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Diese Voraussetzungen erfüllen die streitgegenständlichen Live-Streams der Klägerin. 55 (1) Der Begriff der Linearität entstammt der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - AVMD-RL -). Dort markiert er die Trennlinie zwischen einem „Fernsehprogramm“ („linearer audiovisueller Mediendienst“, Art. 1 Abs. 1 lit. e) und einem „audiovisuellen Mediendienst auf Abruf“ (Art. 1 Abs.1 lit. g): Fernsehprogramme stellen Sendungen zum zeitgleichen Empfang auf der Grundlage eines Sendeplans bereit, audiovisuelle Mediendienste auf Abruf bieten diese demgegenüber für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem Programmkatalog an (vgl. Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25. Edition Stand 01.08.2018, § 2 RStV Rn. 5). Die Bestimmung zum zeitgleichen Empfang und die Ausstrahlung entlang eines Sendeplans sind folglich keine zusätzlichen Merkmale, sondern definieren die Linearität (vgl. Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 42). 56 (2) Unter „Bestimmung zum zeitgleichen Empfang“ ist zu verstehen, dass die Rezipienten keinen Einfluss auf den Zeitpunkt haben, zu dem sie das angebotene Programm empfangen können (vgl. Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 2 RStV Rn. 16). Es kommt dabei nur auf die Bestimmung im Allgemeinen an; ob ein großer Teil der Nutzung durch den Rezipienten tatsächlich zeitversetzt erfolgt – etwa weil er selbst aufzeichnet oder aufzeichnen lässt – ist unerheblich (vgl. Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 42a). Ein zeitgleicher Empfang liegt auch dann noch vor, wenn die Übertragung allein aus technischen Gründen kurzen zeitlichen Verzögerungen unterliegt (vgl. Begründung zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge - 12. RÄndStV -, S. 4, in Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 16/2105). 57 Demnach sind die inmitten stehenden Formate zum zeitgleichen Empfang bestimmt. Alle drei Formate werden bzw. wurden unstreitig als Live-Streams verbreitet, was – im Gegensatz zu einer Bereitstellung von Videos auf Abruf – voraussetzt, dass der Rezipient sich weder den Anfangszeitpunkt der Ausstrahlung aussuchen noch die jeweilige Übertragung vorspulen kann. Dass die benannten Formate nach der Ausstrahlung als Live-Stream auch auf Abruf konsumiert werden können, ändert hieran nichts. Auch ist es nach der obigen Definition unerheblich, ob die Formate überwiegend auf Abruf genutzt werden. Die Klägerin beschreibt selbst am besten, warum es ihr auf die LiveBerichterstattung ankommt: „Der Grund hierfür liegt in dem journalistischen Konzept, das einen möglichst authentischen, unmittelbaren Eindruck von dem Geschehen transportieren möchte. Ein live vom Geschehen berichtender Reporter, der angespannt ist und sich ggf. auch einmal verspricht, vermittelt einen anderen Eindruck als eine aufgezeichnete Berichterstattung […] Der Beitrag wird dadurch attraktiver und glaubwürdiger“ (Schriftsatz vom 31. Juli 2019, S. 15 f.). Die darauffolgende Aussage der Klägerin, es komme ihr nur auf die geschilderte Gestaltung der Formate, nicht aber auf den zeitgleichen Live-Konsum an, überzeugt die Kammer nicht. Für die Klägerin bestünde die Möglichkeit, die Formate ausschließlich auf Abruf bereitzustellen und auf die Verbreitung als Live-Stream zu verzichten. Dass sie dies nicht tut, zeigt, dass es ihr insoweit gerade auf den zeitgleichen Empfang ankommt. Hierfür spricht auch die Eröffnung von Kommentarfunktionen, die es den Rezipienten ermöglicht, die Inhalte des Programms noch während der laufenden Sendung zu diskutieren. Die Kommentare wurden in dem Format „... teilweise sogar unmittelbar in der laufenden Sendung www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/bft/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=DEC9EF5D3178F4770566F23EAE4A5CA9.jp2… 7/13

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