02/06/2020
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RL wird der Begriff „Sendung“ als eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton
definiert, „die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten
Sendeplans oder Katalogs ist (…)“. Der Anbieter nimmt insofern immer eine redaktionelle
Verantwortung für sein Angebot wahr, die von den Nutzern nicht beeinflusst werden kann
(vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c AVMD-RL). Der Begriff des Sendeplans setzt voraus, dass der
Rundfunkanbieter die einzelnen Sendungen seines Programms in einer gewissen
Reihenfolge zusammenstellt (vgl. Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der
elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 2 RStV Rn. 17). Er ist durch ein Zeit- und
Ordnungselement gekennzeichnet und bezeichnet eine im Anfangs- und Endzeitpunkt
bestimmte, zeitlich durch einen redaktionellen Plan geordnete Abfolge der ausgestrahlten
Programminhalte, auf die der Nutzer weder zeitlich noch inhaltlich Einfluss nehmen kann
(vgl. Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25. Edition Stand
01.08.2018, § 2 RStV Rn. 6d).
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Die herangezogenen Vorschriften geben dabei keine Auskunft über die erforderliche
Länge des Programms oder die Zahl der erforderlichen Sendungen. Teilweise wird
vertreten, dass bei einer einzigen Sendung, die zu einem vom Veranstalter bestimmten
Zeitpunkt ausgestrahlt wird (bzw. in einer Schleife rotiert), noch nicht von einem
Sendeplan gesprochen werden könne (vgl. Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher
Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 42c), da das Vorliegen
eines solchen eine Chronologie des inhaltlichen Ablaufs und damit regelmäßig mindestens
zwei Sendungen impliziere (vgl. Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und
Medienrecht, 25. Edition Stand 01.08.2018, § 2 RStV Rn. 5). Allerdings könne ein
Sendeplan bereits dann vorliegen, wenn es zwar nur eine Sendung gebe, aber weitere
geplant seien bzw. aus dem Konzept deutlich werde, dass die Ausstrahlung kein Einzelfall
bleiben werde (vgl. Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25.
Edition Stand 01.08.2018, § 2 RStV Rn. 5, 6d). In besonderem Maße sei dann jedoch zu
prüfen, ob das Format journalistisch-redaktioneller Art ist (vgl. Schulz in Binder/Vesting,
Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 42c).
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Es ist ferner streitig, ob das Vorliegen eines Sendeplans voraussetzt, dass die Sendungen
unmittelbar aufeinander folgen müssen. Teils wird vertreten, dass dies für die
rundfunkrechtliche Regulierung erforderlich sei, da gerade eine programmlich
vorbestimmte, kontinuierlich ablaufende Bewegtbild- oder Toninszenierung aufeinander
folgender Inhalte eine mit hoher Authentizität ausgestattete künstliche Welt schaffe, die
die Rezipienten einbinde und ein besonderes Regulierungsbedürfnis, das den Rundfunk
auszeichne, schaffe. Ein Sendeplan erfordere ein aus mehreren Teilen bestehendes
Gesamtprogramm, wobei hierunter eine fernsehähnliche Gestaltung zu verstehen sei
(vgl. Bodensiek/Walker, MMR 2018, 136, 139). Bei kurzen Programmen mit mehreren
Sendungen müsse man nach dem Sinn und Zweck fragen, ob der Typus aus Sicht des
Rezipienten mit einem traditionellen Rundfunkprogramm vergleichbar sei und deshalb die
Einordnung als Rundfunk rechtfertige (vgl. Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher
Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 42c).
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Auch ist fraglich, ob die Verbreitung einzelner linearer Sendungen aus dem
Rundfunkbegriff auszunehmen ist und diese als Ansammlung linear verbreiteter
Einzelsendungen zu sehen sind (vgl. Ferreau, ZUM 2017, 632, 633 f., a.A. Bornemann,
ZUM 2013, 845, 849).
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Weiter soll die öffentliche Programmankündigung für das Vorliegen eines Sendeplans
sprechen, wobei wiederum ein unregelmäßiger Turnus von Sendungen gegen das
Vorliegen eines solchen spreche (vgl. Leeb/Seiter, ZUM 2017, 573, 576). Ein Sendeplan
könne vorliegen, wenn das Angebot nur einmal im Monat, dafür aber regelmäßig
verbreitet werde (vgl. Schröder, ITRB 2013, 65, 66).
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Ob ein Sendeplan bei Live-Streams von Veranstaltungen mit mehreren
aufeinanderfolgenden, nicht redaktionell begleiteten Programmpunkten, wie etwa bei der
Übertragung von Sportereignissen, vorliegt, ist ebenfalls umstritten. Hier präsentiert der
Anbieter die Inhalte zwar in einer zeitlich geordneten Abfolge, die Auswahl und zeitliche
Staffelung wird aber durch das Veranstaltungsprogramm vorgegeben. Während teilweise
von einem Sendeplan ausgegangen wird (vgl. Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der
elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 2 RStV Rn. 18), müsse nach anderer Ansicht
der Rundfunkveranstalter aufgrund seiner redaktionellen Verantwortung auch die
zeitliche Folge der Inhalte planen (vgl. Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informationsund Medienrecht, 25. Edition Stand 01.08.2018, § 2 RStV Rn. 5, 6b).
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/bft/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=DEC9EF5D3178F4770566F23EAE4A5CA9.jp2…
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