03/02/2020 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur der Zumutbarkeit und Möglichkeit betrachtet werden. Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände, insbesondere des umfangreichen Versuchs des Klägers in der Vergangenheit, gegen Seitenbetreiber bzw. Autoren vorzugehen, und der klaren Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bildnisse (hierzu im Folgenden unter II.2.), fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis nicht, insbesondere handelt er nicht willkürlich. II. Der Klagantrag zu i) ist teilweise begründet. 1. Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn der Kläger hat sein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland, hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit verwiesen. 2. Dem Kläger steht für die Bildnisse lit. c) bis h) des Klagantrags i) ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm. §§ 22, 23 KUG zu, denn die Bildnisse verletzten bei bestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte haftet für diese Verletzung. Sie hat die streitgegenständlichen Bilder auf g..de im Rahmen ihres Dienstes „Bildersuche“ verbreitet. a) Die Bildnisse lit. c) bis h) verletzen den Kläger in seiner geschützten Intimsphäre und damit in seinem Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. aa) Der Kläger hat die Rechtsverletzung spätestens mit den Anlagen K 55, 56, 57, 58, 59 und den Anlagenkonvoluten K 55 a) und b) schlüssig dargelegt, der Vortrag zu der Anlage K 55 sowie den Anlagenkonvoluten K 55 a) und b) im Schriftsatz vom 30.08.2013 ist ferner nicht verspätet. Mit der Anlage K 55 in Verbindung mit den Anlagenkonvoluten K 55 a) und b) ist ausreichend dokumentiert worden, dass die Bilder lit. c) bis h) in den Suchergebnisvorschlägen der Beklagten im Rahmen der Bildersuche angezeigt wurden. Dies geschah auch nicht unter Verwendung „provozierender“ Suchbegriffe, denn die Bilder wurden auch bei Verwendung neutraler Begriffe wie Vor- und Zuname des Klägers bzw. einer Kombination mit den Begriffen „Party“ und „Video“ angezeigt, wie sich aus den vorgelegten Anlagen ergibt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger bereits zuvor mit seinem Vortrag den Anforderungen, die an die Schlüssigkeit eines Klagantrags zu stellen sind, genügt hatte sowie, ob die hierzu seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 geäußerte Ansicht zutreffend ist. Gleiches gilt für die Frage, ob eine von der Vorschrift des § 296 ZPO erfasste Frist versäumt wurde. Denn das Verfahren hat durch die Zulassung der Ausführungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 30.08.2013, der in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 20.09.2013 erfolgte, nicht länger gedauert. Dem Umstand, dass der Schriftsatz vom 30.08.2013 den Prozessbevollmächtigen der Beklagten nicht fristgerecht gemäß § 132 ZPO zugestellt wurde, wurde durch einen in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2013 beschlossenen Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO begegnet. Auch dieser Schriftsatznachlass hat zu keiner unzulässigen Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Auch der Einwand der Beklagten, dass die mit den Anlagen K 55, 55 a) und c) dokumentierten Suchergebnisse den Beleg enthielten, dass das Begehren des Klägers unverhältnismäßig sei, ändern an der Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens nichts. bb) Der Kläger ist gemessen an dem Maßstab, dass es ausreichend ist, wenn der Betroffene Anlass hat anzunehmen, dass ihn ein mehr oder minder größerer Bekanntenkreis erkennen könne, auf den Bildnissen lit. c) bis h) hinreichend identifizierbar und damit erkennbar (Kröner, Hamburger Kommentar zum Gesamten Medienrecht, 2. Auflage, Kap. 34 Rz. 13 f). Für die genannten Bilder besteht eine hinreichende Möglichkeit, dass der Kläger von dem beschriebenen Personenkreis und nicht nur im engen Familien- oder Freundeskreis erkannt werden kann. Diese Bildnisse lassen den Betrachter die Gesichtszüge des Klägers, seinen Haarschnitt und teilweise seine Körperhaltung erkennen und ermöglichen durch die Wiedergabe dieser charakteristischen Merkmale seine Identifizierung. Auch das Bild lit. e), welches den Kläger in gebückter Haltung mit nach unten geneigtem Kopf zeigt, der zudem teilweise durch die Hände einer vor ihm stehenden Person verdeckt wird, lässt ausreichend charakteristische Merkmale wie Gesichtsform und Frisur erkennbar, so dass der oben beschriebene Kreis den Kläger identifizieren kann. cc) Die öffentliche Verbreitung dieser Bildnisse ohne Zustimmung des Klägers verletzt unabhängig davon, in welcher konkreten Einkleidung sie geschieht – und dies ist eine Besonderheit des hiesigen Rechtsstreits - das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die bildhafte Darstellung des Klägers bei der Ausübung sexueller Handlungen in einem von der Öffentlichkeit abgeschirmten Raum ist der Intimsphäre des Betroffenen zuzurechnen (vgl. Wenzel-Burkhardt, https://openjur.de/u/674344.html 16/23

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