03/02/2020 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur des Suchmaschinenbetreibers sei für das ohnehin Rechtsschutzziel ungeeignet. Zudem sei es in Anbetracht der rein technischen Dienstleistung unbillig, einem Suchmaschinenbetreiber das Prozess- und Kostenrisiko aufzubürden. Weiter drohe die Gefahr, dass zur Abwendung derartiger wirtschaftlicher Risiken auch zulässige Inhalte im Zweifel gesperrt würden, die Gefahr eines Overblocking würde bestehen. Sie würde auch gezwungen, als ungesetzlicher Richter zu agieren. Die von dem Kläger begehrte Überwachungspflicht müsse im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle anderen Rechteinhaber gleichermaßen gelten, eine solche Verpflichtung würde ihr Geschäftsmodell zum Erliegen bringen. Es fehle an einem hinreichend konkreten Hinweis auf eine konkrete und unschwer zu erkennende Rechtsverletzung, so dass keine Prüfpflichten ausgelöst worden seien. Ein Filtersystem wirke sich notwendigerweise „einschüchternd“ auf die Informations- und Meinungsfreiheit aus. Ferner könne der Kläger über das von ihr vorgehaltene Verfahren Thumbnails in den Suchergebnissen sperren lassen. Auch sei es dem Kläger zuzumuten, mit den jeweiligen Betreibern der Internetseiten Kontakt aufzunehmen, es handele sich nicht nur um „obskure“ Seiten, sondern auch um renommierte Pressepublikationen mit Kontaktmöglichkeiten. Sie bestreitet, dass es sich bei der Veröffentlichung von „T. D. M.“ um einen technischen Fehler handele (Anlage B 2). Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die beanstandeten Bilder binnen der vergangenen zwei Jahre neu in das Internet gestellt worden seien. Der Kläger rufe den dieser Klage zugrundeliegende Skandal, der bei den meisten Menschen längst in Vergessenheit geraten sei, selbst in regelmäßigen Abständen in Erinnerung, indem er sich mit seinem Vorgehen immer wieder an die Medien wende. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger für die von ihm behaupteten Möglichkeiten der Filterung darlegungs- und beweisbelastet sei und seiner Substantiierungslast nicht nachgekommen sei. Die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast lägen nicht vor. Voraussetzung für eine automatische Filterung von Bilddateien sei eine Software, die Bilder automatisch als übereinstimmend mit anderen (Referenz-) Bildern erkennen könne. Hierüber sowie ob es Schwierigkeiten bei der Programmierung oder Einrichtung eines Filtersystems gebe, lägen öffentlich zugängliche Informationen vor, es handele sich nicht um die geschäftlichen Interna von ihr, der Beklagten. Der Kläger habe in Anbetracht dieser Umstände der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt. Auch wäre der Umfang einer sekundären Darlegungslast begrenzt, u.a. durch die Zumutbarkeit. Mögliche Betriebsgeheimnisse seien nicht zu offenbaren. Jede Kalkulation der betriebswirtschaftlichen Kosten für Programmierung, Einrichtung und Betrieb eines Filtersystems setze jedoch voraus, dass sie wichtige Betriebsgeheimnisse offenlegen müsste, dies wäre unzumutbar. Es fehle an der Wiederholungsgefahr, denn eine Verhaltenspflicht, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen könne, entstehe nicht vor Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung und sie habe bei Angabe der jeweiligen URL die entsprechenden Bilder jeweils entfernt. Die Wiederholungsgefahr fehle auch im Hinblick auf die Klaganträge, die das Video betreffen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass überhaupt jemals von ihm beanstandete Bilder in einem anderen Dienst als der Bildersuche oder einem anderen „Medium“ angezeigt worden seien. Er habe auch nicht vorgetragen, dass jemals weitere Aufnahmen aus einem Video in der Bildersuche angezeigt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.09.2012 und 20.09.2013 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig (I.) und in dem tenorierten Umfang begründet (II.), im Übrigen ist sie unbegründet (III.). I. Die Klage ist zulässig. Deutsche Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig (1.a)), die angerufene Kammer ist zudem auch örtlich zuständig (1. b)), die Klaganträge sind hinreichend bestimmt (2.), die nachträgliche Klagänderung zulässig (3.). Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis (4.). 1. Es ist über die Rüge der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte sowie über die Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg zu entscheiden, da kein Fall des rügelosen Verhandelns zur Hauptsache nach § 39 ZPO vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rüge der örtlichen Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2013 unter 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 https://openjur.de/u/674344.html 13/23

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