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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
Handlungen nicht eindeutig in einen den Kläger betreffenden sexuellen Kontext einzubeziehen,
da sie in der Darstellung der – möglicherweise anzunehmenden, jedoch nicht eindeutig zu
erkennenden - sexuellen Handlung weniger detailreich sind und daher nicht die klare und direkte
Verknüpfung zu sexuellen Inhalten aufweisen. Insofern greifen sie nicht in die Intimsphäre des
Klägers ein. Ob die Verbreitung der Bilder aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnte, konnte
nicht festgestellt werden, denn hierzu hätte – wie regelmäßig im Bildnisrecht – der Kontext der
jeweiligen Veröffentlichung einbezogen werden müssen, der Kläger hat diese jedoch isoliert
angegriffen. Ein Verbot folgt zudem nicht aus § 201 a Abs. 2 StGB iVm § 823 Abs. 2 BGB oder §
35 Abs. 5 S. 1 BDSG. Es kann daher dahinstehen, ob eine Haftung der Beklagten als Störer
ausscheidet, falls für die Rechtswidrigkeit der Bilder der Kontext maßgeblich wäre.
2. Der Klagantrag zu iv) war ebenfalls abzuweisen. Der Kläger hat nicht substantiiert
vorgetragen, dass die Aufnahmen aus dem von N. o. t. W. verbreiteten Video auf einer Seite, die
zur Domain „g..de“ gehört, verbreitet wurden. Soweit er auf ein Ergebnis aus der Textsuche
verweist (Anlage K 45), kann dahinstehen, ob dieser Vortrag ausreichend substantiiert und die
weiteren Voraussetzungen für eine Haftung erfüllt wären, denn bei zwei der Bilder hat die
Kammer bereits einen rechtswidrigen Eingriff in die Intimsphäre verneint (vgl. Ziffer 3), das dritte
Bildnis, das den Kläger mit freiem Oberkörper zeigt, ist kein in dem Klagantrag iv) aufgeführtes
Standbild und zudem bereits durch den Verbotstenor zu I.c) erfasst. Aus diesem Grund hatten
auch die hilfsweisen Anträge v) und vi) keinen Erfolg.
3. Soweit der Kläger seine Anträge zurückgenommen hat, waren diese unbegründet, wie sich
aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 4 ZPO, 45
Abs. 1 S. 2 und 3 GKG.
Die Gegenstandswerte wurden für den ursprünglichen Klagantrag aus der Klagschrift auf je
40.000 Euro pro Bild festgesetzt (400.000 Euro), für die erweiterten Klaganträge zu iv) – vi) auf
weitere 200.000 Euro, wirtschaftlich handelt es sich bei dem Haupt- und den Hilfsanträgen um
einen identischen Gegenstand. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2013
erklärten (teilweisen) Klagrücknahmen entfallen auf den Klagantrag zu iii) 10.000 Euro pro Bild
(100.000 Euro), die teilweise Klagbeschränkung auf die Domain „de“ führt zu einem
geminderten Gegenstandswert pro Bild von 20.000 Euro.
V. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2013 sowie die nicht nachgelassenen
Schriftsätze der Parteien vom 22.11.2013 und 18.12.2013 boten keinen Anlass, die mündliche
Verhandlung wiederzueröffnen.
Permalink: https://openjur.de/u/674344.html ( https://oj.is/674344 )
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