bewerb ein, was im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit niemals zulässig ist (s.o., BVerfGE 105, 279 [294]). 104 Die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit hat der Antragsgegner dadurch überschritten, dass er in seiner amtlichen Eigenschaft als Ministerpräsident des Freistaates Thüringen an alle Mandatsträger in den Thüringer Vertretungsgremien appelliert hat, im Fall von NPD-Anträgen in bestimmter Weise abzustimmen, hier: solche Anträge stets, ohne Rücksicht auf deren inhaltliche Begründung, abzulehnen. Eine solche Aufforderung ist dem Ministerpräsidenten Bodo R... - anders als dem Parteipolitiker Bodo R... - nicht gestattet. Sie steht nicht im Einklang mit der grundlegenden Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes und der Thüringer Verfassung. Die von dem Appell insbesondere angesprochenen Mitglieder von Stadt- und Gemeinderäten sowie Kreistagen genießen den Schutz des freien Mandats (§§ 24 Abs. 1, 103 Abs. 1 ThürKO; zum freien Mandat der Abgeordneten des Thüringer Landtages § 53 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf). Sie üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Das gilt insbesondere für ihr Abstimmungsverhalten. Das freie Mandat der kommunalen Mandatsträ- ger stellt ebenso wie das freie Mandat der Abgeordneten auf Bundes- und Landesebene eine Konkretisierung des Demokratieprinzips und des Grundsatzes der Gewaltenteilung dar. Es gewährleistet Grundbedingungen der repräsentativen Demokratie und der Unabhängigkeit der Legislative gegenüber der Exekutive. 105 Mit dem freien Mandat der Mitglieder von Stadt- und Gemeinderäten und von Kreistagen ist der Appell des Antragsgegners nicht vereinbar. Zwar hat er hier keine Weisungen erteilt oder sonstige Maßnahmen getroffen oder auch nur angedroht, so dass von einem Eingriff im herkömmlichen Sinn wohl nicht auszugehen ist. Darauf kommt es aber nicht an. Vielmehr reicht es für die hier zu klärende Frage nach den Grenzen der Zulässigkeit amtlicher Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Aufgaben der Staatsleitung aus, dass der Antragsgegner sich in exponierter Weise und unter Inanspruchnahme der Amtsautorität öffentlich zu Fragen geäußert hat, die nach der grundlegenden verfassungsrechtlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung nicht in seine Zuständigkeit fallen, sondern den Stadt- und Gemeinderäten und Mitgliedern der Kreistage vorbehalten sind. Dem Antragsgegner wird damit keine Schranke auferlegt, die ihm eine effektive Wahrnehmung seiner Regierungsaufgaben unmöglich macht. Als Parteipolitiker hat er grundsätzlich die Möglichkeit, politischen Druck auf das künftige Abstimmungsverhalten im Umgang mit der Antragstellerin aufzubauen und auszuüben. Er muss dafür aber als Parteipolitiker werben. In seiner Funktion als amtierender Ministerpräsident hat er sich herauszuhalten. 106 b) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann er sich auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund der „wehrhaften“ oder „streitbaren“ Demokratie" berufen (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [598 f.]). 107 In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Beschränkung von Freiheitsrechten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zulässig sein kann, weil das Grundgesetz sich für eine streitbare Demokratie entschieden hat. Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören dürfen. Dabei darf das Prinzip der streitbaren Demokratie jedoch nicht als unspezifische, pauschale Eingriffsermächtigung missverstanden werden. Ob ein Eingriff mit dem Zweck des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt werden kann, ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall anhand der Aus- Seite 18 von 26 -

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