nungskampf diskreditiert. Daher ist es staatlichen Stellen „untersagt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn diese Maßnahme bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhte“ (so BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn 20; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn 22; ). III. 121 Diese verfassungsrechtlichen Schranken werden durch den Appell des Antragsgegners „Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD Anträgen“ nicht zuzulassen damit 122 „die Nazis“ nicht aufgewertet werden und die anschließende Verlinkung des diese Passagen enthaltenden Interviews für den MDR Thüringen, nicht verletzt. 123 Der Appell ist zulässige Öffentlichkeitsarbeit und insoweit im speziellen zulässige Umsetzung des politischen Leitungsauftrages als Ausdruck der Kompetenz zur politischen Staatsleitung. 124 1. Es gehört zu den im Grundgesetz und den Landesverfassungen vorausgesetzten Aufgaben einer Regierung als Organ der Staatsleitung, die gesellschaftliche Entwicklung ständig zu beobachten, Fehlentwicklungen oder sonst auftretende Probleme möglichst rasch und genau zu erfassen, Möglichkeiten ihrer Verhinderung oder Behebung zu bedenken und die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten (für die Bundesregierung vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87 –, BVerwGE 82, 76 [80]). Diese beobachtende, vorsorgende und lenkende Tätigkeit kann die Regierung nach ständiger Rechtsprechung auch dadurch vollziehen, dass sie sich selbst unmittelbar an die Öffentlichkeit wendet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 –, BVerfGE 105, 252 [268]; Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, BVerfGE 105, 279 [301]). Grundlage hierfür ist ihre ebenfalls unausgesprochene, aber funktionsbedingte Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgeführt, dass es ein wichtiges Ziel der Regierungstätigkeit ist, die Politik der Regierung sowie ihre Maßnahmen, Entscheidungen und Lösungsvorschläge öffentlich darzulegen und zu erläutern und auf diese Weise den im demokratischen Gemeinwesen nötigen Grundkonsens zwischen Staat und Bürgern lebendig zu erhalten. Diese Aufgabe stellt sich der Regierung namentlich dann, wenn bestimmte gesellschaftliche Erscheinungen in der Öffentlichkeit lebhaft diskutiert und mit Sorge verfolgt werden, weil die Öffentlichkeit gerade unter solchen Voraussetzungen erwarten kann, alsbald über die Erkenntnisse und Absichten der Regierung unterrichtet zu werden (vgl. BVerwGE 82, 76 [80 f.], m.w.N.). 125 Die Staatsleitung im oben beschriebenen Sinne ermächtigt die Regierung zunächst zur Informationsverbreitung (vgl. BVerfGE 105, 252 [268]; 105, 279 [301]), um durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf etwaige Krisenlagen und sonstige Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren (vgl. BVerfGE 105, 252 [269]; 105, 279 [302]). Insbesondere erfasst die Öffentlichkeitsarbeit die Verbreitung derjenigen Informationen, derer die Bürger zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris, Rn. 23, m.w.N.) und die - Seite 21 von 26 -

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