ständnis für erforderliche Maßnahmen zu wecken oder um ein bestimmtes Verhalten zu
werben (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [595], m.w.N.).
99
Diese Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit wird jedoch begrenzt von den das Grund-gesetz beherrschenden Prinzipien der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung, der Verantwortlichkeit der Regierung und der für einen freien und offenen Prozess der Meinungsund Willensbildung des Volkes unabdingbaren Chancengleichheit der politischen Parteien (BVerfGE 44, 125 [148]).
100
Daraus folgt zunächst, dass sich die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche halten muss (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [595]; BVerfGE 44, 125 [149]; SaarlVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - Lv 4/09 -, juris, Rn. 68; BremStGH, Entscheidung vom 30. November 1983 - St
1/83 -, DVBl. 1984, 221 [224]). So muss sie in diesem Zusammenhang zum Beispiel auch
die föderale Kompetenzaufteilung wahren (BVerfGE 44, 125 [149]).
101
Zudem darf die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung den Anspruch einer Partei auf die
Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen nicht willkürlich beeinträchtigen. Das aus der
Chancengleichheit folgende Neutralitätsgebot verbietet eine parteiergreifende Einmischung ebenso wie diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen.
Andererseits verwehrt das Neutralitätsgebot den staatlichen Organen nicht eine sachlich geführte Informationstätigkeit und - auch kritische - Auseinandersetzung mit den
Rechtsträgern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91-, BVerfGE 105,
279 [294]). Bezüglich der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass, da diese schon ihrer Funktion nach auf den Bereich ihrer Sachverantwortung gegenüber dem ganzen Volk und Parlament beschränkt ist, sie
sich aber stets der offenen oder versteckten Werbung für einzelne der miteinander konkurrierenden politischen Parteien oder sonstigen an der politischen Meinungsbildung beteiligten Gruppen enthalten muss. Ebenso sind willkürliche, ungerechtfertigt herabsetzende und polemische Äußerungen über andere Parteien zu vermeiden (BVerfGE 44, 125
[150]).
102
bb) Da Öffentlichkeitsarbeit die objektiv gehaltene Information über den Bürger betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen
gestaltenden politischen Tätigkeit erfasst (vgl. BVerfGE 138, 102 [114], Rn. 40), schadet
es nicht, dass sich der Antragsgegner in dem gesamten Interview nicht zu eigenem Regierungshandeln äußert, sondern lediglich das Handeln anderer kommentiert bzw. diese zu einem bestimmten Handeln auffordert. Entscheidend für die Qualifizierung als Öffentlichkeitsarbeit - im weiteren Sinne - ist, dass sich das Interview mit einem damals tagesaktuellen, für den Bürger wichtigen Geschehen beschäftigt, nämlich dem Abwahlversuch gegen die E...er Oberbürgermeisterin und dem Abstimmungsverhalten der Stadträte, und darauf aufbauend mit der Frage, wie mit der NPD „im politischen Alltag“ umgegangen werden soll.
103
Allerdings bleiben die Äußerungen des Antragsgegners nicht im Rahmen der zulässigen
Öffentlichkeitsarbeit. Ob dem Antragsgegner nach Maßgabe der Rechtsprechung zur
Wahrung auch der innerstaatlichen Kompetenzaufteilung (vgl. BVerfGE 44, 125 [149])
bereits deshalb die Zuständigkeit für seinen „Appell“ fehlt, da er sich an Politiker unterhalb der Landesebene wendet, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls schaltet sich der
Antragsgegner zuungunsten der Antragstellerin parteiergreifend in den politischen Wett-
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