113
Entgegen der Mehrheitsmeinung halte ich die Handlung des Antragsgegners, in einem
Interview für den MDR Thüringen, das er über den Twitter Account der Thüringer Staatskanzlei und die Facebook-Seite des Freistaats Thüringen verlinkte, zu erklären:
114
„Ich appelliere an alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter, dass es wirklich keine
Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf“ und „Die Nazis werden
damit aufgewertet“, für zulässig.
115
Insbesondere wurde dadurch das Recht der NPD aus Art. 21 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz
nicht verletzt, da der Eingriff in den Schutzbereich gerechtfertigt ist.
I.
116
Der in Art. 21 Grundgesetz (GG) zum Ausdruck kommende Grundsatz der Chancengleichheit aller politischen Parteien verbietet es dem Staat, diese Parteien unterschiedlich zu behandeln. Art. 21 GG wird nicht verletzt, wenn Mitglieder der Landesregierung,
im vorliegenden Fall der Thüringer Ministerpräsident, dazu aufrufen, Parteien, die offensichtlich verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgen, die Zusammenarbeit auch auf
kommunalpolitischer Ebene zu versagen. Die Regierung trägt insoweit eine hohe „politische Verantwortung“. (vgl. analog hierzu BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL
13/73 -, juris Rn 62; ebenso Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn 19).
Dies gilt auch, wenn eine Partei, die verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgt, vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht bzw. noch nicht verboten wurde. Das Privileg des Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG, wonach nur das BVerfG die Verfassungswidrigkeit einer
Partei feststellen kann, schützt diese allein vor einer rechtlichen Benachteiligung durch
den Staat. Hingegen muss auch eine nicht verbotene Partei „faktische Nachteile“ hinnehmen, die ihr daraus entstehen können, dass staatliche Stellen öffentlich die verfassungsfeindlichen Zielsetzungen der Partei zum Anlass nehmen, die Zusammenarbeit mit
dieser Partei in Frage zu stellen. Gegen eine solche faktische Benachteiligung gewährt
Art. 21 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Schutz
(BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn 62). Auch gegen drastische Formulierungen (hier: „Die Nazis werden damit aufgewertet“) bestehen grundsätzlich keine Einwände (vgl. auch VerfGH Saarland, Urteil vom 8. Juli 2014 - Lv 5/14 -, Umdruck S. 15 f.).
II.
117
Die somit grundsätzlich zulässige Bekämpfung verfassungsfeindlicher Parteien durch
Staatsorgane ist nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung begrenzt:
118
Nicht verbotene Parteien dürfen in ihrer politischen Aktivität, speziell auch bei ihrer Teilnahme an Wahlen, nicht rechtlich gehindert werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai
1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn 57 ff).
119
Dabei muss das allgemeine Verbot beachtet werden, wonach staatliche Ressourcen
nicht zielgerichtet im Interesse der die Regierung tragenden Parteien eingesetzt werden
dürfen. Das gilt speziell im Hinblick auf eine staatlich finanzierte Öffentlichkeitsarbeit
(BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [138 ff., 144 ff.]).
120
Um Missbrauch zu verhindern, ist es nicht statthaft, dass der Staat eine nicht verbotene
Partei unter dem Vorwand, sie verfolge verfassungsfeindliche Ziele, im politischen Mei- Seite 20 von 26 -
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents