sie zur eigenverantwortlichen Mitwirkung bei der Bewältigung von Problemen befähigen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13/14 –, BVerwGE 151, 228 [245]).
126
Über die reine Verbreitung von Informationen schließt die Erfüllung dieses Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit aber auch die Möglichkeit staatlicher Empfehlungen und
Warnungen ein.
127
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der Staatsleitung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn mit dem Informationshandeln mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind (vgl. BVerfGE 105, 279 [303]). Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür keine über die Aufgabenzuweisung hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, da sich derartige faktisch-mittelbare Wirkungen typischerweise einer Normierung entziehen (vgl. BVerfGE 105, 279 [303 f.]).
128
Die Kompetenz der Regierung zur Öffentlichkeitsarbeit besteht jedoch nicht unbegrenzt.
Sie findet ihre Schranken in den das Grundgesetz beherrschenden Prinzipien der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung, der Verantwortlichkeit der Regierung und der für einen freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes unabdingbaren Chancengleichheit der politischen Parteien (BVerfGE 44, 125 [148]).
129
Die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung darf den Anspruch einer Partei auf die Gleichheit
ihrer Wettbewerbschancen nicht willkürlich beeinträchtigen. Das aus der Chancengleichheit folgende Neutralitätsgebot verbietet eine parteiergreifende Einmischung ebenso
wie diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen. Andererseits verwehrt das Neutralitätsgebot den staatlichen Organen nicht eine sachlich geführte Informationstätigkeit und – auch kritische – Auseinandersetzung mit den Rechtsträgern (vgl.
BVerfGE 105, 279 [294]). Da die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung schon ihrer Funktion nach auf den Bereich ihrer Sachverantwortung gegenüber dem ganzen Volk und Parlament beschränkt ist, muss sie sich stets der offenen oder versteckten Werbung für einzelne der miteinander konkurrierenden politischen Parteien oder sonstigen an der politischen Meinungsbildung beteiligten Gruppen enthalten. Ebenso sind willkürliche, ungerechtfertigt herabsetzende und polemische Äußerungen über andere Parteien zu vermeiden (BVerfGE 44, 125 [150]).
130
2. Die Kompetenz zur politischen Staatsleitung wird inhaltlich auch durch den die Regierung tragenden Koalitionsvertrag (KoaV) der Parteien Bündnis 90/Die Grünen, DIE LINKE.
und SPD geprägt.
131
Bereits in der Präambel des KoaV sind die politischen Leitlinien der Koalition, soweit hier
von Bedeutung, wie folgt beschrieben:
132
„…der Kampf gegen alte und neue Nazis, gegen Rassismus und Antisemitismus, muss
entschlossen fortgesetzt werden. Unter dem Eindruck der abscheulichen Verbrechen des
sogenannten „NSU“, dessen Ursprünge in Thüringen und dem Versagen der hiesigen Sicherheitsbehörden liegen, bekennen sich die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen eingedenk der Opfer jener rassistischen und rechtsterroristischen Gewalttaten zu der hieraus erwachsenden besonderen Verantwortung. Neonazistische Organisationen und Vereine werden in Thüringen künftig konsequent bekämpft. Die NS-Herrschaft hat tiefe Spuren in Thüringen hinterlassen. Die Shoa mit sechs Millionen ermordeten Jüdinnen und
Juden, der Völkermord an hunderttausenden Sinti und Roma, die Tötung von über drei
Millionen Kriegsgefangenen in deutscher Hand, die Verfolgung und Ermordung von De-
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