43 „Ich appelliere an alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter, dass es wirklich keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf.“ 44 und die über die Wahlvorschläge der Antragstellerin gewählten Mandatsträger im Freistaat Thüringen pauschal mit einem Unwerturteil überzog, indem er sie als „Nazis“ bezeichnete, indem er bezogen auf diese über Wahlvorschläge der Antragstellerin gewählten Mandatsträger und deren Anträge in den entsprechenden Plenen der Gebietskörperschaften ausführte 45 „die Nazis werden damit aufgewertet“, 46 dies insbesondere, indem er den Rundfunkbeitrag, der das gesamte Interview als Audiodatei veröffentlicht, dadurch bewirbt, dass er ihn unter www.thüringen.de, dem Twitter-Account der Staatskanzlei und dem Facebook-Account Freistaat Thüringen mit weiteren Kommentaren verlinkt. III. 47 Der Antragsgegner beantragt, 48 den Antrag als unzulässig zu verwerfen, 49 hilfsweise ihn als unbegründet zurückzuweisen. 50 Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. 51 1. Das Organstreitverfahren sei unzulässig, da die Antragstellerin nicht beteiligtenfähig sei. 52 Politische Parteien seien nur dann als Organe im Verfassungsgefüge und damit als beteiligtenfähig im Organstreitverfahren anzusehen, wenn es um die Durchsetzung von Verfassungsnormen gehe, die ihre besondere Stellung im Verfassungsgefüge begründen. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn entweder eine Partei in einem obersten Landesorgan vertreten sei und somit als dessen Teil agieren könne, oder wenn sie zwar nicht im Parlament vertreten sei, aber es gerade um die Vertretung im Parlament gehe, also ein Bezug zu Wahlen und Wahlkämpfen bestehe. Keiner dieser Fälle liege hier vor. Die Antragstellerin sei gegenwärtig in Thüringen nicht in einem obersten Verfassungsorgan vertreten; ein Zusammenhang zu Wahlen sei bereits in zeitlicher Hinsicht zu verneinen, da die nächsten Kommunal- und Landtagswahlen in Thüringen regulär erst wieder im Jahr 2019 stattfinden würden. 53 2. Der Antrag sei auch unbegründet. Es habe sich bei den antragsgegenständlichen Äußerungen um parteipolitische Äußerungen des Antragsgegners gehandelt, so dass er diesbezüglich nicht dem Neutralitätsgebot unterlegen habe, sondern sich auf die Meinungsfreiheit aus Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) berufen könne. Selbst wenn der Antragsgegner als Amtsinhaber verstanden werden wolle, seien seine Äußerungen als zulässige Öffentlichkeitsarbeit zu bewerten. 54 Diese Auffassung begründet der Antragsgegner im Wesentlichen wie folgt: 55 a) Bei Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Zuordnung von Äußerungen zum amtlichen oder parteipolitischen bzw. privaten Handeln von Amts- Seite 8 von 26 -

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