Beklagten zu seinen Angeboten auf den Facebook-Seiten hier jedenfalls dem Verhältnis eines Besitzers zu seinem Besitz. So ist etwa die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Beklagten auf seine Facebook-Accounts der eines Besitzers auf seinen Besitz durchaus vergleichbar. Der Beklagte hat die Funktionsherrschaft über inhaltliche Änderungen inne, da er die geposteten Programminhalte bestimmt. Außerdem besitzt er – wenn auch teils neben der Facebook ltd. – weitgehende Administratorenrechte. Insbesondere kann er auf Grundlage einer autonomen Entscheidung Kommentare löschen oder Nutzer vom Zugang zu der Kommentarfunktion sperren oder auch wieder freischalten (vgl. dazu Maume, MMR 2007, 620, 623; kritisch bzgl. kommunaler Internet“räume“ dagegen Schmehl/Richter, JuS 2005, 817, 821). 67 b) Die Ausübung des „virtuellen Hausrechts“ durch die vorgenommene Sperrung des Klägers bzw. das „virtuelle Hausverbot“ diente hier auch nicht sonstigen Zwecken, son- dern der Sicherung des Zwecks der Einrichtung. Nutzungszweck ist, wie bereits ausgeführt, die angebotsbezogene Kommunikation und Interaktion mit den Nutzern, sowie das Diskutieren der Nutzer untereinander. Durch die Sperrung des Klägers sollten Störungen dieser Interaktion durch Verletzungen von Kommunikationsteilnehmern in ihren Persönlichkeitsrechten verhindert werden. 68 3. Der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht hier schließlich nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach für Unterlassungsansprüche der von Sendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen Bürger der Zivilrechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1994 – 7 B 48/94 –, NJW 1994, 2500 und juris). Danach könne aus dem bloßen Umstand, dass die Rundfunkanstalten öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen, noch nicht geschlossen werden, dass eine durch die Programmgestaltung erfolgte Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter öffentlich-rechtliche Abwehransprüche dieser Dritten auslöse. Vielmehr seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur deshalb in dieser Form gesetzlich organisiert worden, um in einer vom Staat unabhängigen Weise die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen. Für die Verwirklichung dieses Grundrechts bedürfe es jedoch im Hinblick auf mögliche Kollisionen mit den Persönlichkeitsrechten Dritter keines Sonderrechts für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, weshalb auch keine Veranlassung bestehe, die öffentlich-rechtlich organisierten Anstalten vom Anwendungsbereich der für diese Art von Grundrechtskollisionen bereitstehenden und durch die zivilgerichtliche Rechtsprechung im Einzelnen näher aus- geformten Normen der Privatrechtsordnung auszunehmen, weshalb insoweit der Zivilrechtsweg eröffnet sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1994 – 7 B 48/94 –, NJW 1994, 2500 und juris Rn. 3). Vorliegend geht es aber gerade nicht um Abwehransprüche eines Dritten wegen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch die Programmgestaltung. Vielmehr hat der Beklagte auf der Grundlage der Aufgabenzuweisung im Rundfunkstaatsvertrag eine öffentliche Einrichtung geschaffen und den Kläger durch die Sperrung von einem Zugang zu dieser ausgeschlossen. Die Natur dieses auf den Zugang bezogenen Rechtsverhältnisses ist nach den dargestellten Grundsätzen öffentlich-rechtlich. 69 II. Die Klage dürfte als allgemeine Leistungsklage zulässig sein (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 16). Bei der begehrten Aufhebung der Sperrungen dürfte es sich wie bei den Sperren selbst als deren actus contrarius nicht um Verwaltungsakte, sondern um Realakte handeln. Im Gegensatz zu einem Hausverbot im realen Raum waren die Sperren hier nicht darauf gerichtet, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. Rechte des Betroffenen unmittelbar zu begründen, zu ändern, aufzu- Seite 11 von 22 -

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