mationsangebot des Beklagten gehörten eindeutig auch die vom Beklagten betriebenen Facebook-Präsenzen sowie die nur dort angebotene Möglichkeit, Berichte des Be-
klagten und Postings zu kommentieren und mit anderen Nutzern zu diskutieren. Die Bezeichnung Fan-Page sei deshalb irreführend und unzutreffend. Dies folge auch daraus,
dass die Inhalte direkt auf Facebook publiziert würden und nicht lediglich auf andernorts veröffentlichte Inhalte verwiesen werde. Das Facebook-Angebot bekomme außerdem eine im Vergleich zum sonstigen Programm besondere Stellung durch die Kommentier- und Diskussionsmöglichkeit, die auf den eigenen Webseiten des Beklagten weder
verfügbar sei noch genutzt werde. Diese Funktion stelle aufgrund der enorm großen Verbreitung von Facebook einen ganz wesentlichen Bestandteil des Angebots des öffentlich-rechtlichen Senders ZDF dar, von dem der Beklagte niemanden willkürlich aussperren dürfe. Deswegen könne der Kläger auch nicht auf die uneingeschränkte Nutzbarkeit
des Angebots des Beklagten auf dessen eigener Webseite verwiesen werden. Der Ausschluss eines deutschen Staatsbürgers auch nur aus Teilbereichen des Angebots eines
öffentlich-rechtlichen Senders sei nicht vorgesehen; dies gelte insbesondere, wenn der
Betroffene – wie der Kläger – seine Beiträge immer entrichtet habe und dafür die volle Gegenleistung erwarten dürfe. Der Beklagte könne sich auch nicht auf ein virtuelles
Hausrecht berufen. Er verstoße vielmehr gegen das in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, indem er auf seinen Facebook-Accounts unliebsame
Meinungen lösche und Personen, die aus seiner Sicht unliebsame Meinungen verträten,
von der öffentlichen Diskussion ausschließe. Dies komme einer Zensur gleich, die nach
Art. 5 Abs. 1 GG untersagt sei. Keinerlei rechtliche Bedeutung komme dabei der sogenannten Netiquette zu, da sie nicht Bestandteil eines Vertrags zwischen dem ZDF und
den Beitragszahlern sei oder sein könne. Der Beklagte dürfe nicht willkürliche Regeln für
die Nutzung seiner Angebote auf Facebook erstellen, die vom Rundfunkstaatsvertrag,
dem Grundgesetz oder sonst einem Gesetz abweichen würden. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Netiquette zwar rechtsradikales, nicht aber linksradikales Gedankengut als unerwünscht aufliste und ausschließe. Offen bleibe auch, wann ein Gedankengut
rechtsradikal sei. Durch die schwammige Definition werde Tür und Tor für willkürliche
Ausgrenzungen geöffnet. Die vom Kläger getätigten Äußerungen seien weder strafrechtlich noch sonst juristisch relevant, sie hätten dem jeweiligen Moderator lediglich politisch
missfallen. Dies könne aber nicht Grundlage einer Entscheidung mit einer solchen Tragweite für den Kläger sein. Insoweit werde auch bestritten, dass die vom Beklagten vorgelegten Äußerungen überhaupt der Grund für die Sperre gewesen seien. Der vom Beklagten vorgelegten Auflistung der Kommentare sei weder zu entnehmen, in welchem
Jahr und auf welcher Präsenz des Beklagten der Kläger die Äußerungen getätigt habe
noch sei die Gesamtkommunikation ersichtlich. Im Übrigen seien die Äußerungen rechtlich nicht angreifbar und von der Meinungsfreiheit gedeckt. Konkrete Beleidigungen seien nicht ersichtlich. Die Kommentare seien willkürlich interpretiert und aus dem Zusammenhang gerissen worden und könnten ohne den gesamten Schriftverkehr nicht bewertet werden. Weiter handele es sich bei den Personen J. F., P. Z. und N. G. um Fake-Profile, die mutmaßlich zu einer Gruppe Linksradikaler gehörten, die gezielt Diskussionen
provozieren und hierbei auf Beleidigungen zurückgreifen würden. Dennoch seien diese
Personen nicht gesperrt worden. Die Vorgehensweise des Beklagten sei einseitig, offensichtlich ideologisch motiviert und damit willkürlich. Die Doppelmoral des Beklagten zeige sich auch daran, dass das Schmähgedicht von Jan Böhmermann vom Beklagten protegiert werde. Schließlich sei es im Hinblick auf die wachsende Bedeutung der Kommunikation auf den Seiten öffentlich-rechtlicher Medien inakzeptabel, jemanden, der sich ir-
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