Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 9 - 5 R 5/17t aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt werden (RIS-Justiz RS0031857). Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt (RIS-Justiz RS0032212). Darin liegt der Unterschied gegenüber den bloßen Werturteilen, die erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben. Es ist entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung des Erklärenden (RIS-Justiz RS0032212 [T1, T23]). Für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist demnach ausschlaggebend, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (RIS-Justiz RS0031883). Von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kann demnach immer nur dann die Rede sein, wenn der Äußerung ein überprüfbarer Sachverhalt zu Grunde liegt, wozu der Täter dem Verletzten einen konkreten Verhaltensvorwurf machen muss (RIS-Justiz RS0085175 [T1]). Ein ehrverletzendes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB (RISJustiz RS0085175 [T3]). In Ermangelung eines konkreten Verhaltensvorwurfs wurden in der Rechtsprechung Äußerungen wie jemand sei ein „Brutalo-Faschist“ oder ein „Nazi“ als beleidigende Werturteile iSd § 1330 Abs 1 ABGB qualifiziert (RIS-Justiz RS0085175, RS0031849). 4. Nach diesen Kriterien sind die inkriminierten Äußerungen „miese Volksverräterin“ und „korrupter Trampel“, die klar erkennbar auf die im kommentierten

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