1. Ein Ausgleich zwischen einem Medienunternehmen als für die Netzveröffentlichung verantwortlichem Inhalteanbieter und den hierdurch Betroffenen ist zunächst
verfahrensrechtlich hinsichtlich der Frage zu finden, wann für die Inhalteanbieter
neue Prüfpflichten entstehen.
117
Grundsätzlich trägt die Presse für die Verbreitung ihrer Berichte die Verantwortung
und hat bei deren Veröffentlichung ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Da sie durch deren Bereitstellung im Netz ihre weitere Verbreitung bewirkt, behält sie die Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit ihrer Berichte auch dann, wenn sich die hierfür maßgeblichen Umstände durch Zeitablauf verändern. Hieraus kann jedoch nicht die
Pflicht abgeleitet werden, sämtliche einmal in das Netz gestellte Beiträge von sich
aus regelmäßig auf ihre weitere Rechtmäßigkeit zu prüfen. Eine solche proaktive
Prüfpflicht müsste auf Presseverlage Druck ausüben, entweder von einer identifizierenden Berichterstattung überhaupt abzusehen oder aber auf deren Bereitstellung in
Onlinearchiven ganz zu verzichten und damit ihre Informationsaufgabe in wichtiger
Hinsicht nicht mehr zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/
17 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; auch EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom
28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 104). Dies wäre mit der Meinungs- und
Pressefreiheit nicht zu vereinbaren.
118
Ein Verlag darf deshalb davon ausgehen, dass ein anfänglich rechtmäßig veröffentlichter Bericht bis auf weiteres auch in ein Onlinearchiv eingestellt und bis zu einer
qualifizierten Beanstandung durch Betroffene für die Öffentlichkeit bereitgehalten
werden darf. Verpflichtende Schutzmaßnahmen sind der Presse erst dann zumutbar,
wenn Betroffene sich an sie gewandt und ihre Schutzbedürftigkeit näher dargelegt
haben. Dies ist umgekehrt auch den Betroffenen zumutbar, die auf diese Weise ihre
Beschwer nachvollziehbar geltend machen können und so zugleich den Kontrollrahmen für die Prüfung durch den Verlag bestimmen.
119
2. Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung
eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung
zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der
öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen.
120
a) Ein maßgeblicher Gesichtspunkt liegt hierfür zunächst in Wirkung und Gegenstand der Berichterstattung. Je stärker die Verbreitung zurückliegender Berichte das
Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person als ganze beeinträchtigen,
desto größeres Gewicht kann einem Schutzanspruch zukommen. Dies steht zugleich
in einer Wechselwirkung mit Gegenstand und Anlass der Berichterstattung: Soweit
Berichte sich mit dem Verhalten einer Person in der Sozialsphäre befassen, kann ihrer Zugänglichkeit auch langfristig eher Gewicht zukommen, als wenn sie allein von
privatem, bewusst nicht vor anderen gezeigtem Verhalten oder Fehlverhalten handeln. Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen.
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