1. Ein Ausgleich zwischen einem Medienunternehmen als für die Netzveröffentlichung verantwortlichem Inhalteanbieter und den hierdurch Betroffenen ist zunächst verfahrensrechtlich hinsichtlich der Frage zu finden, wann für die Inhalteanbieter neue Prüfpflichten entstehen. 117 Grundsätzlich trägt die Presse für die Verbreitung ihrer Berichte die Verantwortung und hat bei deren Veröffentlichung ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Da sie durch deren Bereitstellung im Netz ihre weitere Verbreitung bewirkt, behält sie die Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit ihrer Berichte auch dann, wenn sich die hierfür maßgeblichen Umstände durch Zeitablauf verändern. Hieraus kann jedoch nicht die Pflicht abgeleitet werden, sämtliche einmal in das Netz gestellte Beiträge von sich aus regelmäßig auf ihre weitere Rechtmäßigkeit zu prüfen. Eine solche proaktive Prüfpflicht müsste auf Presseverlage Druck ausüben, entweder von einer identifizierenden Berichterstattung überhaupt abzusehen oder aber auf deren Bereitstellung in Onlinearchiven ganz zu verzichten und damit ihre Informationsaufgabe in wichtiger Hinsicht nicht mehr zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/ 17 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; auch EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 104). Dies wäre mit der Meinungs- und Pressefreiheit nicht zu vereinbaren. 118 Ein Verlag darf deshalb davon ausgehen, dass ein anfänglich rechtmäßig veröffentlichter Bericht bis auf weiteres auch in ein Onlinearchiv eingestellt und bis zu einer qualifizierten Beanstandung durch Betroffene für die Öffentlichkeit bereitgehalten werden darf. Verpflichtende Schutzmaßnahmen sind der Presse erst dann zumutbar, wenn Betroffene sich an sie gewandt und ihre Schutzbedürftigkeit näher dargelegt haben. Dies ist umgekehrt auch den Betroffenen zumutbar, die auf diese Weise ihre Beschwer nachvollziehbar geltend machen können und so zugleich den Kontrollrahmen für die Prüfung durch den Verlag bestimmen. 119 2. Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen. 120 a) Ein maßgeblicher Gesichtspunkt liegt hierfür zunächst in Wirkung und Gegenstand der Berichterstattung. Je stärker die Verbreitung zurückliegender Berichte das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person als ganze beeinträchtigen, desto größeres Gewicht kann einem Schutzanspruch zukommen. Dies steht zugleich in einer Wechselwirkung mit Gegenstand und Anlass der Berichterstattung: Soweit Berichte sich mit dem Verhalten einer Person in der Sozialsphäre befassen, kann ihrer Zugänglichkeit auch langfristig eher Gewicht zukommen, als wenn sie allein von privatem, bewusst nicht vor anderen gezeigtem Verhalten oder Fehlverhalten handeln. Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen. 121 37/47

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