dem Namen des Beschwerdeführers verbunden war.
2. Demgegenüber gewichtet die angegriffene Entscheidung nicht hinreichend, welche Beeinträchtigungen sich unter den durch Zeitablauf veränderten Umständen für
den Beschwerdeführer aus der weiteren Verbreitung der Berichte ergeben. Zwar erkennt sie an, dass das Interesse von Betroffenen, von einer neuen Konfrontation mit
früheren Straftaten verschont zu bleiben, mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren
zunimmt. Sie setzt sich dabei aber nicht hinreichend mit der Situation des Beschwerdeführers auseinander.
145
a) Nicht ausreichend gewürdigt wird zum einen, wie direkt und mit welcher Breitenwirkung der Beschwerdeführer der Konfrontation mit der identifizierenden Berichterstattung noch heute ausgesetzt ist und wieweit sich dies auch angesichts einer
Zeitspanne von über 30 Jahren seit Begehung der Straftat und der vom Beschwerdeführer inzwischen vollständig verbüßten Haftstrafe noch rechtfertigen lässt.
146
Die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass das Auffinden des Artikels ein gezieltes Suchen voraussetze, da die Artikel nur auf einer in passiver Darstellungsform
ausgestalteten Webseite verfügbar gehalten und deshalb allein von Nutzern zur
Kenntnis genommen würden, die sich selbst aktiv informierten, übersieht die kategorialen Veränderungen, die mit der jederzeitigen und ubiquitären Verfügbarkeit von im
Internet vorgehaltenen Informationen einhergehen. Unter den heutigen Nutzungsgewohnheiten des Internets besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Freunde,
Nachbarn und insbesondere auch neue Bekannte schon aus einem oberflächlichen
Informationsinteresse heraus oder aus geringfügigem Anlass den Namen des Beschwerdeführers im Suchfeld einer Suchmaschine eingeben. Werden sie dabei, wie
im Fall des Beschwerdeführers, auf der Ergebnisliste vorrangig auf dessen frühere
Straftaten hingewiesen, begründet das die Gefahr, dass dessen Wahrnehmung in
seinem sozialen Umfeld nachhaltig hierdurch geprägt bleibt. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer sich nach der Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe
in ein neues soziales Umfeld einfinden muss.
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Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass unabhängig von der feststellbaren tatsächlichen Häufigkeit namensbezogener Suchabfragen schon die ständig
drohende Möglichkeit und die damit verbundene Angst, jederzeit unvorbereitet aufs
Neue mit seiner Vergangenheit konfrontiert zu werden, den Beschwerdeführer dazu
bewegen kann, mit neuen sozialen Kontakten vorsichtig zu sein, sich zurückzuziehen
und die Öffentlichkeit zu meiden. Auch wenn, worauf der Bundesgerichtshof zutreffend hinweist, die Berichterstattung als solche nicht sensationslüstern, sondern eher
abwägend und psychologisierend gehalten ist, hätte er stärker gewichten müssen,
dass das dauerhafte Vorhalten der Berichte angesichts ihrer facettenreichen Schilderung der Straftat und der umfangreichen Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Täters dazu führen kann, dass hierdurch eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft nach der Verbüßung seiner Haftstrafe erheblich
erschwert und die Chance eines Neuanfangs nachhaltig behindert wird.
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