sondern eine Meldung generiert werde, dass der Zugriff auf diesem Wege verboten sei. Die Beschränkung der Auffindbarkeit von Inhalten berühre allerdings eine Rechtsverletzung durch diese Inhalte nicht. Solche Maßnahmen knüpften systemfremd nicht mehr an der etwaigen Rechtswidrigkeit des Inhalts selbst, sondern an dessen Auffindbarkeit über Suchmaschinen an. Die Auffindbarkeit eines Inhalts begründe aber nicht seine Rechtswidrigkeit. Wenn ein Inhalt rechtmäßig sei, stehe seiner Auffindbarkeit nichts entgegen. Was zulässigerweise im Internet verfügbar sei, solle auch zulässigerweise gefunden werden dürfen. Darüber hinaus handele es sich bei allen technischen Befehlen, mit denen die Auffindbarkeit von Inhalten für Suchmaschinen beschränkt werden könne, um Instrumente, deren kleinste Einheit die jeweilige Internetadresse sei. Es könne also nicht die Auffindbarkeit eines konkreten Inhalts oder eines Teils davon (beispielsweise eines Namens in einem Artikel) beschränkt werden. 29 Zudem seien über den konkreten Fall hinausreichende Effekte zu berücksichtigen, die bestimmte Verpflichtungen für Inhalteanbieter begründen könnten. So könne jedes Aufbürden weiterer Pflichten dazu führen, dass das Spektrum des Angebots eingeschränkt werde, um den Mehraufwand und drohende Haftungs- und Prozessrisiken zu vermeiden. Es bestehe auch die Gefahr, dass die Auffindbarkeit über Suchmaschinen im Zweifel generell beschränkt werde. 30 Es erscheine schwer begründbar, den durch die Vernetzung und weltweite Möglichkeit der Informationsbeschaffung und -bewahrung erreichten Fortschritt in sein Gegenteil zu verkehren, indem man aus der Zugänglichkeit und Auffindbarkeit von Informationen einen Malus ableite und aus deren Verfügbarkeit über Suchmaschinen ihre Widerrechtlichkeit herleite. 31 8. Die Stellungnahme des eco-Verbands der deutschen Internetwirtschaft e.V. befasst sich ebenfalls mit den technischen Möglichkeiten, auf die von Suchmaschinen aufgefundenen und ausgeworfenen Ergebnisse Einfluss zu nehmen. 32 Dabei müsse die Frage einer unterschiedlichen Behandlung von Offline- und Onlinearchiven Berücksichtigung finden. Was im analogen Raum rechtmäßig sei, müsse auch im digitalen Bereich erlaubt sein, um eine unterschiedliche rechtliche Behandlung im Hinblick auf die Medienkonvergenz zu vermeiden. Es sei zu bedenken, inwieweit dem Beschwerdeführer ein Schutz vor technischer Entwicklung zugesprochen werden solle. Fraglich sei auch, ob in der Auffindbarkeit durch eine Suchmaschine überhaupt eine Form der identifizierenden Berichterstattung zu sehen sei. Das Auffinden des Namens setze eine aktive Handlung des Suchenden voraus. Die Ergebnisse der persönlichen Suche seien bei der Suchergebnisanzeige immer nur allein dem Anfragenden ersichtlich. 33 Eine unterschiedliche Behandlung von Offline- und Onlinearchiven lasse negative Auswirkungen auf die zukünftige Digitalisierung von Wissen und Informationen be- 34 12/47

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