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389). Ein dem Erbrecht vorgehendes Recht der nächsten Angehörigen an den
höchstpersönlichen digitalen Inhalten begründet dies nicht (vgl. Bräutigam in
Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl., § 1922 BGB Anhang Digitaler Nachlass
Rn. 10; BeckOGK BGB/Preuß, Stand 1. Juni 2018, § 1922 Rn. 387 f;
MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 26; Staudinger/Kunz (2017), BGB
§ 1922 Rn. 596.7 ff; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und
Erbrechtspraxis, § 2 Rn. 56 ff und § 4 Rn. 43; Ludyga, ZEV 2018, 1, 5; Bock,
AcP 217, 370, 391 ff; Solmecke/Köbrich/Schmitt, MMR 2015, 291, 292; a.A.
MüKoBGB/Rixecker, 7. Aufl., § 12 Anh. Rn. 160; Martini, JZ 2012, 1145,
1150 ff; Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114; Brinkert/Stolze/Heidrich, ZD 2013,
153, 155), weshalb es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich ist, dass hier die Erben ohnedies zugleich die nächsten Angehörigen
der Verstorbenen sind.
54
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto
der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Inhalten auch nicht an § 88 Abs. 3
TKG. Das Fernmeldegeheimnis schützt weder den Erblasser noch den jeweiligen Kommunikationspartner vor einer Kenntnisnahme des Erben vom Inhalt
des Benutzerkontos. Dies gilt sowohl für die zum Zeitpunkt des Todes durch
den Erblasser noch nicht abgerufenen als auch hinsichtlich der bereits zur
Kenntnis genommenen, auf den Servern der Beklagten zwischen- beziehungsweise endgespeicherten Inhalte.
55
Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG ist es Diensteanbietern untersagt, sich
oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforder-
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