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(2.2.1.3) Als berechtigtes Interesse der Klägerin und des Vaters der Erblasserin als Erben sowie Eltern der minderjährigen Verstorbenen ist auch anzuerkennen, dass diese durch den Zugang zu dem Benutzerkonto Aufschluss
darüber erhalten möchten, ob die Erblasserin kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nicht nur zwingende rechtliche Interessen, sondern ist auch ein derartiges ideelles Interesse im
Rahmen der Abwägung berücksichtigungsfähig.
82
(2.2.2) Die Datenverarbeitung ist vorliegend erforderlich, weil keine geeigneteren und milderen Mittel möglich sind, um die berechtigten Interessen der
Erben zu erfüllen (vgl. Auernhammer/Kramer, DSGVO, BDSG, 5. Aufl., Art. 6
DS-GVO Rn. 34; Plath/Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 23).
83
(2.2.3) Die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen
Kommunikationspartner, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
überwiegen die berechtigten Interessen der Erben nicht.
84
(2.2.3.1) Auf Seiten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist das
Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 EUGRCh auf Schutz ihrer personenbezogenen
Daten zu berücksichtigen. Dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sieht sich die Datenschutz-Grundverordnung
verpflichtet (EG 1 und 2) und auch der Gerichtshof der Europäischen Union
hebt die Bedeutung des durch Art. 8 EUGRCh gewährleisteten Grundrechts
hervor (vgl. EuGH, NJW 2015, 3151 Rn. 38 f und 78 mwN). Darüber hinaus ist
das damit im Zusammenhang stehende Grundrecht auf Achtung des Privatund Familienlebens und der Kommunikation gemäß Art. 7 EUGRCh zugunsten
der Kommunikationspartner mit in die Abwägung einzustellen (Heberlein in:
Ehmann/Selmayr, EU-DSGVO, Art. 6 Rn. 24; s. auch EuGH, NJW 2015, 3151
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