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Rn. 39). Schutzwürdig sind insoweit das Persönlichkeitsrecht im Allgemeinen
und die informationelle Selbstbestimmung im Speziellen. Die Schutzbedürftigkeit ist dabei umso höher, je persönlicher die betroffenen Daten sind. Insoweit
ist zu berücksichtigen, dass die von den Kommunikationspartnern verfassten
Inhalte der übermittelten Nachrichten und Veröffentlichungen ("Postings") - wie
die Revisionserwiderung geltend macht - auch höchstpersönliche oder sensible
Daten, die besonders schutzwürdig sind, enthalten oder hierauf hinweisen
könnten.
85
Als gewichtig sind nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zudem die Belange betroffener Kinder zu berücksichtigen. Dies spiegelt sich auch in deren
Erwägungsgrund 38 wieder. Da die Erblasserin im Todeszeitpunkt selbst 15
Jahre alt war, liegt es nahe, dass ihre Kommunikationspartner zumindest teilweise auch noch Kinder gewesen sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass gegenüber Kindern eine Datenverarbeitung grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist,
sondern lediglich, dass ihre Interessen, entsprechend einer vom Alter abhängigen Schutzbedürftigkeit, im Vergleich zu Erwachsenen ein höheres Gewicht
haben (Assion/Notel/Veil in Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil, DS-GVO,
Art. 6 Rn. 144; Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl.,
Art. 6 DS-GVO Rn. 155; Sydow/Reimer, Europäische Datenschutzgrundverordnung, Art. 6 Rn. 64).
86
(2.2.3.2) Der Maßstab für die Abwägung folgt aus den in Art. 1 und Art. 5
genannten Grundsätzen und Leitprinzipien der Datenschutz-Grundverordnung
unter Berücksichtigung der Wertmaßstäbe der Grundrechtecharta und des übrigen Primärrechts. Dabei sind unter anderem die relevanten Grundrechtsbezüge, die Eingriffsintensität, die Art der verarbeiteten Daten, die Art der Betroffenen, mögliche Aufgaben oder Pflichten und die Zwecke der Datenverarbeitung
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