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(1.2.2.1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegen
diese Regelungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Es handelt sich nicht um nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogene
Leistungsbestimmungen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt nur für
Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen,
die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten
oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (ausführlich und mwN: Senat,
Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 15 f). Für die der
Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung verbleibt nur der enge Bereich
von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senat aaO). Dies ist bei den Regelungen zum Gedenkzustand nicht der Fall. Sie stellen nicht eine zum Kernbereich der Vereinbarung gehörende Abrede über den unmittelbaren Leistungsgegenstand dar,
sondern eine nachträgliche Änderung des bestehenden Leistungsumfangs. Die
grundsätzlich unbeschränkt bestehende vertragliche Hauptleistungspflicht der
Beklagten, dem Nutzer den Zugang zu seinem Konto und den dort gespeicherten Inhalten sowie die Verfügungsmöglichkeit hierüber zu gewähren, wird hierdurch gegenüber den Erben für die Zeit nach Mitteilung des Todes eingeschränkt und damit ein wesentlicher Inhalt der Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag modifiziert.
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(1.2.2.2.) Im Hinblick auf die erhebliche Einschränkung der vertraglichen
Rechte der in den Nutzungsvertrag eingetretenen Erben liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB vor. Die Klauseln
verhindern zwar die Vererbung des Nutzungsverhältnisses als solches nicht, sie
höhlen dieses aber aus, indem den Erben als Vertragspartnern nach der Mittei-
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