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Rahmen des - unterstellt - durch das Fernmeldegeheimnis geschützten Kommunikationsvorgangs. Denn der Erbe wird mit dem Tod des ursprünglichen
Kontoberechtigten als neuer Vertragspartner und Kontoberechtigter zum
Teilnehmer der auf Grund der Speicherung und Bereitstellung der Inhalte für
das Benutzerkonto fortlaufenden Kommunikationsvorgänge. Der Erblasser
dagegen scheidet mit seinem Tod als geschützter Kommunikationspartner
aus. Teilnehmer einer Kommunikation und damit vom Fernmeldegeheimnis
geschützt kann begriffsnotwendig nur eine lebende Person sein (ebenso
Bericht
der
Arbeitsgruppe
"Digitaler
Neustart"
vom
15.
Mai
2017,
http://www.jm.nrw.de/JM/schwerpunkte/digitaler_neustart/index.php, S. 346).
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Aus den in den obigen Ausführungen zur Vererbbarkeit des vertraglichen
Zugangsrechts der Verstorbenen genannten Gründen erfordert auch der Zweck
des § 88 Abs. 3 TKG nicht, den Erben den Zugang zu dem Benutzerkonto im
Hinblick auf schutzwürdige Interessen der Kommunikationspartner (2 a cc 2.3)
oder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen (2 b) zu versagen.
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cc) Ein Vergleich mit der erbrechtlichen Rechtslage bei analoger Briefpost sowie ausgedruckten oder auf Medien des Erblassers gespeicherten digitalen Inhalten, bei denen ein erbrechtlicher Übergang stattfindet, bestätigt dieses Ergebnis. Bei digitalen Inhalten würde - sollte das Fernmeldegeheimnis auf
den Erben angewendet werden - die Zugangsmöglichkeit für diesen davon abhängen, einerseits ob Inhalte etwa durch Ausdrucken verkörpert oder auf einem
Medium des Erblassers gespeichert sind und andererseits ob diese lediglich
digital auf Servern des Anbieters abrufbar sind. So erhielte der Erbe Zugang zu
einer über den "Messenger" der Beklagten an das Benutzerkonto des Erblassers gesandten Nachricht, wenn dieser sie auf einem eigenen Medium abgespeichert hätte, während dem Erben der Zugang zu derselben Nachricht ver-
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