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Art. 6 DS-GVO Rn. 146 f; Auernhammer/Kramer, DSGVO, BDSG, 5. Aufl.,
Art. 6 DS-GVO Rn. 30). Die in den Erwägungsgründen 47 bis 50 genannten
Beispiele berechtigter Interessen wie die Verarbeitung zur Verhinderung von
Betrug (EG 47 Satz 6), zum Zweck der Direktwerbung (EG 47 Satz 7), im Rahmen einer konzerninternen Übermittlung (EG 48 Satz 1) oder zur Verbesserung
der Netz- und Informationssicherheit (EG 49) zeigen, dass vielfältige und unterschiedlich bedeutsame berechtigte Interessen berücksichtigungsfähig sind.
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Hier bestehen berechtigte Interessen der Klägerin und des Vaters der
Erblasserin:
78
(2.2.1.1) Die Erbengemeinschaft kann sich auf das durch Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG geschützte Erbrecht berufen und ein berechtigtes Interesse geltend
machen, weil - wie dargelegt - das mit der Beklagten bestehende Vertragsverhältnis nach dem anzuwendenden deutschen Recht auf die Erben übergegangen ist und diese deshalb als Vertragspartner einen Primärleistungsanspruch
auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen
vermögensrechtlichen und höchstpersönlichen (digitalen) Inhalten haben. Es
stellt bereits für sich genommen ein gewichtiges berechtigtes Interesse eines
Vertragspartners dar, die Hauptleistungsansprüche aus diesem Vertragsverhältnis auch geltend machen zu können. Würde den Erben der Zugang verweigert, würden ihnen die durch den erbrechtlichen Übergang von Rechten und
Pflichten aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Rechtspositionen faktisch
entzogen und der Grundsatz der Universalsukzession ausgehöhlt.
79
(2.2.1.2) Als Erben sind die Klägerin und der Vater der Erblasserin nicht
nur Vertragspartner des Nutzungsvertrags geworden, sie haben auch etwaige
vermögensrechtliche Ansprüche der Erblasserin geerbt und haften für deren
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