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vernünftiger Dritter in der Person des Betroffenen hätte (Auernhammer/Kramer,
DSGVO, BDSG, 5. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 37; Plath/Plath, BDSG/DSGVO, 2.
Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 23).
88
(2.2.3.3.) Eine nach diesen Grundsätzen durchgeführte Interessenabwägung führt dazu, dass die Interessen der Kommunikationspartner die berechtigten Interessen der Klägerin und des Vaters der Erblasserin nicht überwiegen.
89
Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die relevanten Daten von
den Kommunikationspartnern freiwillig und bewusst an die Beklagte übermittelt
wurden, um sie für ein bestimmtes Benutzerkonto zur Verfügung zu stellen. Inhalt und Umfang der preisgegebenen persönlichkeitsrelevanten Daten sowie
den zur Kenntnisnahme befugten Personenkreis kann der Nutzer selbst bestimmen. Es handelt sich also nicht um von der Beklagten erhobene, sondern
um von den Kommunikationspartnern im Rahmen des bestehenden Vertrags
(EG 47 Satz 2) freiwillig und selbstbestimmt sowie inhaltlich kontrollierbar übersandte Daten (vgl. Gola DS-GVO/Schulz, Art. 6 Rn. 53). Der Nutzer forciert bei
der Kontaktaufnahme durch persönliche Nachrichten oder das Teilen von Inhalten den Außenkontakt und lehnt ihn nicht grundsätzlich zur Wahrung der Vertraulichkeit ab (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl.,
Art. 6 DS-GVO Rn. 150).
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Der Absender weiß und will, dass die Beklagte die Inhalte vertragsgemäß an das Empfängerkonto übermittelt und für dieses bereitstellt. Dabei ist
dem Nutzer zugleich ebenso - oder noch viel mehr - wie dem Absender eines
Briefs bewusst, dass er nach dem Versenden einer Nachricht nicht mehr kontrollieren kann, wer nach der Übermittlung und Bereitstellung durch die Beklagte
letztlich von deren Inhalt Kenntnis nimmt, und dass er grundsätzlich keine Mög-
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