OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2015 - 7 U 29/12
Fundstelle
openJur 2015, 12831
Verfahrensgang
vorher: Az. 324 O
9/12
Öffentliches Recht IT- und Medienrecht
Rkr: AmtlSlg:
Presse- und Äußerungsrecht Verfassungsrecht Zivilrecht
§§ 823, 1004 BGB; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
Wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen in der Weise beeinträchtigt wird, dass ältere,
ursprünglich einmal rechtmäßig in das Internet eingestellte Beiträge in einem Internetarchiv nach Erlöschen
eines allgemeinen öffentlichen Interesses an den berichteten Vorgängen weiterhin zum Abruf bereitgehalten
werden, kann dem Betroffenen gegen den Betreiber des Internetarchivs ein Anspruch darauf zustehen, es zu
unterlassen, diese Beiträge in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass sie durch Eingabe des Namens des
Betroffenen in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden werden.
Für das Entstehen der Verantwortlichkeit des Betreibers des Internetforums für derartige Beiträge gelten die für
die Verantwortlichkeit der Betreiber von Internetforen entwickelten Grundsätze.
(Leitsätze: Die Mitglieder des 7. Zivilsenats)
Tenor
1
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. März 2012, Az.324 O 9/12,
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall
höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,
3
die den Namen des Klägers enthaltenden Beiträge „...“ vom 25. März 2011, „...“ vom 19. Oktober 2011, „...“ vom 1.
Februar 2010 oder „...“ vom 8. März 2010 auf dem Internetauftritt der Beklagten in der Weise zum Abruf bereitzuhalten,
dass diese Beiträge durch Eingabe des Namens des Klägers in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden und in
den Ergebnislisten ausgewiesen werden.
4
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
6
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen.
7
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 vorläufig
vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
8
Die Revision wird zugelassen.
9
Beschluss: Der Wert wird für das Berufungsverfahren unter Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 4. November
2014 festgesetzt auf € 60.000,00.
Gründe
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I. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von ihn betreffenden
Äußerungen über das Internet weiter.
11
Der Kläger ist als Kommunikationsberater tätig. Die Beklagte ist Verleger der überregionalen Tageszeitung „...“ und
betreibt den zu der Zeitung gehörenden Internetauftritt www.[...].de. Hier hält die Beklagte neben aktuellen
Tagesmeldungen auch Berichterstattung aus weiter zurückliegenden Zeiträumen in einem sogenannten Archiv zum
Abruf bereit. Über dieses Archiv sind mehrere Artikel aus den Jahren 2010 und 2011 kostenfrei abrufbar, welche die
Einleitung, den Verlauf, sowie die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft ... gegen den Kläger
unter dem Az. ..., sowie auch Reaktionen Dritter auf die Verfahrenseinstellung zum Gegenstand haben, so die Artikel
„...“ vom 1. Februar 2010 (Anlage K 13), „...“ vom 8. März 2010 (Anlage K 10), „...“ vom 25. März.2011 (Anlage K 12)
und „...“ vom 19. Oktober 2011 (Anlage K 11).
Dem Kläger war aufgrund einer Strafanzeige des Politikers C. vorgeworfen worden, an diesen anonyme