Seiten darauf zu achten, dass es sich um solche von Inhalte-Anbietern handele, bei denen davon auszugehen sei, dass sie eine sorgfältige Prüfung der Urheberrechte der ein-
gestellten Inhalte vorgenommen hätten. Jedoch würden bei dem zum Teil hohen Kommentaraufkommen auf dem Account des Beklagten in der Regel ARD/ZDF-fremde Links
entfernt. Mit diesem Vorgehen versuche der Beklagte zwei widerstreitende Interessen in
Einklang zu bringen, nämlich einerseits der Erwartungshaltung der Nutzer nachzukommen, und andererseits Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Im Termin der mündlichen Verhandlung erläuterte der Beklagte auf gerichtliche Nachfrage hierzu, dass ausnahmsweise dann keine Löschung erfolge, wenn ansonsten sämtliche sich zu dem Kommentar verhaltende Folgekommentierungen ebenfalls gelöscht werden müssten und die
Prüfung des Links ergebe, dass diese Quelle mit dem journalistischen Auftrag vereinbar
sei.
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bb) Mit der Löschung des streitgegenständlichen Kommentars hat der Beklagte sein virtuelles Hausrecht in nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt.
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Das öffentlich-rechtliche Hausrecht umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des
Dienstbetriebes über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu
bestimmen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 29.11.1989 - 6 TH 2982/89 -, NJW 1990, 1250 =
juris Rn. 3, m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 14.10.1988 - 15 A 188/86 -, NVwZRR 1989, 316 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 11.2.2014 - 15 B 69/14 -, juris Rn. 3).
Die Rechtsgrundlage für die Ausübung des allgemeinen Hausrechts im Zusammenhang
mit dem Betrieb einer öffentlichen Einrichtung wird entweder als notwendiger Annex zur
Sachkompetenz bei der Erfüllung der übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben gesehen, aus einer (doppelt) analogen Anwendung der §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - oder aus Gewohnheitsrecht abgeleitet (vgl. BVerwG, Beschl. v.
17.5.2011 - 7 B 17/11 -, OVG NRW, Beschl. v. 13.5.2011 - 16 E 174/11 -, juris).Die wohl
überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht mittlerweile auch von der
Existenz eines virtuellen Hausrechts aus (vgl. VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, a. a. O. Rn.
65). Durchgesetzt wird dieses virtuelle Hausrecht durch manuelle Sperrung des Nutzers
oder auch durch technische Mittel, etwa der Handlungsanweisung an die Software, bestimmte Nutzer nicht mehr für einen Besuch zuzulassen.
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Vorliegend wurde die Ausübung des virtuellen Hausrechts durch den Beklagten dadurch
bewirkt, indem das Moderatorenteam des Beklagten den streitgegenständlichen Kommentar des Klägers, der einen „fremden“ Link enthielt, geprüft und anschließend „manuell“ auf Grundlage einer autonomen Entscheidung gelöscht hat. Die Löschung steht dabei als milderes Mittel gegenüber der Sperrung des Accounts für die Durchsetzung des
Hausrechts in virtuellen öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung. Durch diese kann die
einzelne Störung beseitigt werden, ohne dass dem Betroffenen der Zugang absolut versagt wäre.
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cc) Der Beklagte durfte im Rahmen des virtuellen Hausrechts die Löschung des Kommentars auf seine Netiquette stützen.
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Die Ausübung des virtuellen Hausrechts wird durch die auf den Facebook-Seiten des Beklagten veröffentlichte „Netiquette“, die gleichsam einer Benutzungsordnung fungiert,
konkretisiert (vgl. VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, a. a. O., Rn 59).In der sog. „Netiquette“
werden Verhaltensvorgaben gegenüber den Nutzern ausformuliert, bei deren Nichtbeachtung die Redakteure einschreiten. Zum journalistisch-redaktionellen Tätigkeitsbild
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