Nachricht des Antragsgegners beachtet auch dies. Sie hebt die Grundwerte der Demokratie und Freiheit sowie das Eintreten gegen Rassismus und menschenfeindliche Het-
ze hervor. Damit sind Grundpositionen der Regierungsarbeit angesprochen, die zum Wesensgehalt des Grundrechtsteils der Verfassung gehören, deshalb nach Art. 19 Abs. 2 GG
nicht angetastet werden dürfen und mithin jedem Parteienstreit entzogen sind.
III.
58
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
59
Die Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.
60
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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