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2. Am 11. Juni 2018 hat die Antragstellerin das vorliegende Organstreitverfahren gegen
den Antragsgegner eingeleitet.
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Sie ist der Auffassung, dass der Antragsgegner durch seine Twitter-Nachricht vom 27.
Mai 2018 gegen das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien verstoßen habe. Zur Begründung ihres hierauf gerichteten Feststellungsantrags trägt sie im Wesentlichen vor:
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Der Antragsgegner sei bei seiner Äußerung über Twitter zur Neutralität verpflichtet gewesen. Nach der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte gelte das Neutralitätsgebot
für Inhaber eines Regierungsamtes, wenn sie unter spezifischer Inanspruchnahme der
Autorität des Regierungsamtes oder der damit verbundenen Ressourcen in den politischen Meinungskampf eingriffen. Diese Voraussetzungen lägen vor, da der Antragsgegner seinen offiziellen Twitter-Account, der von der Senatskanzlei betreut werde, für die
Verbreitung der Nachricht genutzt habe.
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Die Nachricht verstoße gegen das Neutralitätsgebot, weil sie im Gesamtzusammenhang
betrachtet eine einseitig negative Bewertung der Kundgebung der AfD enthalte. Der Antragsgegner vergleiche darin die Kundgebung der AfD mit den Gegenkundgebungen am
selben Tag. Die Gegenkundgebungen würden als eindrucksvolles Signal für Freiheit und
Demokratie belobigt. Sie hätten sich gegen Rassismus und menschenfeindliche Hetze
gerichtet. Damit sei zugleich eine Kritik an der Kundgebung der AfD verbunden gewesen. Der Antragstellerin werde mit der lobenden Würdigung der Gegenkundgebungen als
„eindrucksvolles Signal für Freiheit und Demokratie“ indirekt unterstellt, dass sie nicht
zu den demokratischen Parteien gehöre, die sich für die freiheitliche Demokratie einsetzten. Mit dem Hinweis darauf, dass sich die Gegenkundgebungen „gegen Rassismus und
menschenfeindliche Hetze“ gerichtet hätten, werde der Antragstellerin vorgeworfen, für
Rassismus eingetreten zu sein und menschenfeindliche Hetze betrieben zu haben. Der
Name der Antragstellerin werde in der Twitter-Nachricht zwar nicht erwähnt. Die Verknüpfung mit der Kundgebung der AfD sei jedoch unter Berücksichtigung des Kontextes
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