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der Klägerin. Während der Sperre war das Konto der Klägerin in einen Lesemodus ("Read-only-Modus") versetzt. Die Klägerin konnte auf ihr Konto zugreifen
und Inhalte einsehen, war aber daran gehindert, ihrerseits Inhalte zu veröffentlichen, die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren und die Messenger-Funktion
zu nutzen. Die Beklagte begründete ihre Maßnahmen damit, dass die Klägerin
aufgrund des Kommentars gegen das Verbot der "Hassrede" in den Gemeinschaftsstandards verstoßen habe.
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Die Klägerin meint, die Entfernung ihres Kommentars sowie die vorübergehende Teilsperrung ihres Nutzerkontos seien rechtswidrig gewesen. Die am
19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards
der Beklagten seien bereits nicht wirksam in den Nutzungsvertrag der Parteien
einbezogen worden. Davon abgesehen verstießen die Nutzungsbedingungen
und Gemeinschaftsstandards in der ab dem 19. April 2018 verwendeten Fassung
gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und seien darüber
hinaus auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Nutzer durch
die der Beklagten eingeräumte Befugnis zur Entfernung von Beiträgen und Sperrung von Nutzerkonten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden würden. Dies gelte insbesondere in Ansehung des
Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, auch nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, da ihr Kommentar nicht unter die dort enthaltene Definition der "Hassrede" falle. Durch die Löschung des Beitrags und Sperrung des Nutzerkontos
habe die Beklagte nicht nur ihre Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verletzt, sondern auch rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen und sie in ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.