- 20 - 33 Zwischen den Parteien ist ein auf die Einbeziehung der aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten in das bestehende Vertragsverhältnis gerichteter Änderungsvertrag zustande gekommen. In der allen Nutzern in Form eines Pop-up-Fensters zugegangenen Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die mit "Ich stimme zu" bezeichnete Schaltfläche anzuklicken, liegt ein an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot der Beklagten (§ 145 BGB) auf Abschluss eines Änderungsvertrages. Dieses Angebot hat die Klägerin angenommen, indem sie am 24. April 2018 auf die Schaltfläche mit der Aufschrift "Ich stimme zu" geklickt hat. In der dadurch ausgelösten elektronischen Übermittlung liegt die Abgabe einer elektronischen Willenserklärung (vgl. Härting, Internetrecht, 6. Aufl., Rn. 655, 888; Kitz in Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 13.1 Rn. 73 f [Stand: Februar 2021]). 34 Ebenso sind die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllt. Danach muss der Verwender den Kunden ausdrücklich auf die Neufassung hinweisen und ihm den geänderten Text zugänglich machen, während der Kunde sich mit der Einbeziehung der geänderten Geschäftsbedingungen einverstanden erklären muss. Diese Voraussetzungen liegen vor. 35 (a) Die Beklagte hat die Klägerin auf die geänderten Nutzungsbedingungen hingewiesen, indem sie sie in einem Pop-up-Fenster gebeten hat, sich unter anderem ihre aktualisierten Nutzungsbedingungen durchzulesen. 36 (b) Unter dem Text in dem Pop-up-Fenster erschien eine Schaltfläche mit der Aufschrift "LOS GEHT’S", durch deren Anklicken die aktualisierten Nutzungs-

Select target paragraph3