172.015
Informationsgesetz
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere über:
a) den zulässigen Inhalt und Aufbau des Programms;
b) die Pflichten und Verantwortung der Gemeinden als Betreiber;
c) die zulässigen Finanzierungsformen für Gemeindekanäle;
d) die Einstellung des Betriebs eines Gemeindekanals.
6. Öffentlich-rechtliche Anstalten, Stiftungen und Körperschaften
Art. 27
Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen sowie
Körperschaften der Gemeinden
Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen des Landes und der
Gemeinden sowie Körperschaften der Gemeinden informieren über ihre
Tätigkeiten im übertragenen Aufgabenbereich wie Behörden.
7. Private Personen sowie privatrechtliche Institutionen
und Organisationen
Art. 28
Private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisationen
Private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisationen informieren, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind, über ihre Tätigkeiten im übertragenen
Aufgabenbereich wie Behörden.
C. Information auf Anfrage
Art. 29
Grundsätze
1) Jede Person, welche ein berechtigtes Interesse geltend machen
kann, hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und
solange die Akten noch in Bearbeitung bei der zuständigen Stelle stehen
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