172.015
Informationsgesetz
Art. 32
Verfahren
1) Gesuche um Akteneinsicht sind schriftlich und mit Begründung
einzureichen.
2) Die Behörde kann für besonderen Aufwand eine Gebühr erheben.
Art. 33
Formlose Anfragen
1) Bei den Behörden des Landes und der Gemeinden können Auskünfte aus den Tätigkeitsbereichen der Verwaltung verlangt werden.
2) Die Anfragen sind so rasch wie möglich zu beantworten.
3) Anfragen dieser Art sind vorbehaltlich Abs. 4 gebührenfrei.
4) Für die Bearbeitung von besonders aufwendigen Anfragen, die zu
einem ausserordentlichen Aufwand führen, kann eine kostendeckende
Gebühr erhoben werden.
IV. Akkreditierung von Medienschaffenden
Art. 34
Staatliche Behörden
1) Medienschaffende, die sich regelmässig mit Angelegenheiten des
Landes befassen, haben ein Recht auf Akkreditierung bei der Regierungskanzlei.1
2) Die Regierungskanzlei kann die Akkreditierung von Medienschaffenden aufheben, wenn diese unter Missachtung der von den journalistischen Berufsorganisationen anerkannten Standesregeln Informationen
erlangen oder missbräuchlich verwenden.2
3) Die Regierung kann mit Verordnung die Einzelheiten regeln, namentlich die mit der Akkreditierung verbundenen Rechte und Formalitäten.
1
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Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 41.
Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 41.
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