172.015 Informationsgesetz Art. 32 Verfahren 1) Gesuche um Akteneinsicht sind schriftlich und mit Begründung einzureichen. 2) Die Behörde kann für besonderen Aufwand eine Gebühr erheben. Art. 33 Formlose Anfragen 1) Bei den Behörden des Landes und der Gemeinden können Auskünfte aus den Tätigkeitsbereichen der Verwaltung verlangt werden. 2) Die Anfragen sind so rasch wie möglich zu beantworten. 3) Anfragen dieser Art sind vorbehaltlich Abs. 4 gebührenfrei. 4) Für die Bearbeitung von besonders aufwendigen Anfragen, die zu einem ausserordentlichen Aufwand führen, kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden. IV. Akkreditierung von Medienschaffenden Art. 34 Staatliche Behörden 1) Medienschaffende, die sich regelmässig mit Angelegenheiten des Landes befassen, haben ein Recht auf Akkreditierung bei der Regierungskanzlei.1 2) Die Regierungskanzlei kann die Akkreditierung von Medienschaffenden aufheben, wenn diese unter Missachtung der von den journalistischen Berufsorganisationen anerkannten Standesregeln Informationen erlangen oder missbräuchlich verwenden.2 3) Die Regierung kann mit Verordnung die Einzelheiten regeln, namentlich die mit der Akkreditierung verbundenen Rechte und Formalitäten. 1 2 Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 41. Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 41. 12

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents